Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.07.1997 – 26 WF 84/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0711.26WF84.97.00

Tenor

1

G r ü n d e

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Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor genannten Beschluß, mit dem der Familienrichter die Sache an die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts abgegeben hat, ist nicht zulässig. Dies folgt aus § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO in entsprechender Anwendung. Danach ist ein Verweisungsbeschluß unanfechtbar. Entsprechendes gilt für einen Abgabebeschluß, wie er hier vom Familienrichter erlassen worden ist. Ein solcher Abgabebeschluß entfaltet zwar keine Bindungswirkung wie ein Verweisungsbeschluß; er ist aber wie ein Verweisungsbeschluß nach herrschender Meinung ebenfalls nicht selbständig anfechtbar (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 621 Rz. 96; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 281 Rz. 49).

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Die Unanfechtbarkeit gilt auch dann, wenn die Abgabe zu Unrecht erfolgt ist (vgl. zur Qualifikation von Familiensachen z.B. Zöller-Philippi, a.a.O., § 621 Rz. 6 m.w.N. und Fallbeispielen). Ein Ausnahmefall etwa wegen willkürlicher Verweisung bzw. Abgabe oder wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, bei dem nach Rechtsprechung und Lehre teilweise eine Anfechtbarkeit bejaht wird, liegt hier nicht vor.

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Der Senat ist auch nicht gemäß § 36 Z. 6 ZPO zur Entscheidung berufen; denn es handelt sich hier nicht um einen sogenannten negativen Kompetenzkonflikt. Sowohl der Familienrichter als auch der Richter der allgemeinen Zivilabteilung des Amts- gerichts halten die Sache für eine Nichtfamiliensache. Soweit sich der Richter der allgemeinen Zivilabteilung für nicht zuständig hält, begründet sich dies allein in dem über die Zuständigkeit des Amtsgerichts hinausgehenden Streitwert von 24.660,00 DM, der in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt. Das aber ist keine Frage der Abgrenzung von Familiensachen zu allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten und damit kein Fall eines negativen Kompetenzkonflikts.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.