Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.07.1997 – 27 W 4/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0714.27W4.97.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Da der Antrag des Konkursverwalters der Beklagten, die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung auszusprechen, zurückgewiesen worden ist, ist er selbst beschwert.

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Die Beschwerde ist begründet.

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Die Beklagte war bei Zustellung der Klage am 18.11.1996 wegen der am 31.10.1996 erfolgten Konkurseröffnung über ihr Vermögen insoweit nicht mehr prozeßführungsbefugt. Die Prozeßführungsbefugnis über ihr konkursbefangenes Vermögen war gemäß § 6 KO auf den Konkursverwalter übergegangen (Zöller/Vollkommer, 19. Auflage, § 51 Randnote 7 am Ende). Das Versäumnisurteil vom 03.12.1996 ist daher gegen die Beklagte objektiv zu Unrecht ergangen; die Klage hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen. Das Recht, diesen Mangel geltend zu machen, wird nicht nur dem Betroffenen, hier der Beklagten, sondern auch der richtigen Partei, also dem Konkursverwalter gewährt. Er darf in den Rechtsstreit eintreten und den Mangel rügen. Das gilt jedenfalls so lange, wie die Entscheidung noch derart geändert werden darf, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werden kann (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 56 B III und III a; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 56 Randnote 16). Der Konkursverwalter ist auch durch Einlegung des Einspruchs in den Rechtsstreit eingetreten und hat den Mangel gerügt. Mit Schriftsatz vom 06.12.1996 hat der Konkursverwalter auf das Konkursverfahren und die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO hingewiesen und mit Schriftsatz vom 24.12.1996 rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.1996 eingelegt. Hierdurch ist er jedenfalls insoweit Partei des Rechtsstreits geworden, als es um die Geltendmachung des Mangels geht. Damit hat er einen eigenen Anspruch aus § 269 Abs. 3 ZPO erworben, der Klägerin seine Kosten aufzuerlegen, nach dem diese die Klage zurückgenommen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 1.200,00 DM