Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 01.08.1997 – 4 WF 184/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0801.4WF184.97.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

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Soweit das Familiengericht das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen hat, im vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren sei die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO und dies im einzelnen näher begründet, kommt es hierauf nach der Sachlage nicht an. Denn der Gegner - das ist die Antragsgegnerin - ist im Verfahren durch einen Anwalt vertreten, der bereits auch außergerichtlich tätig war, so daß sich die Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung für den Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls schon aus dem in der gesetzlichen Vorschrift des § 121 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 ZPO zum Ausdruck gekommenen Gebot der Waffengleichheit ergibt (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 377 und Beschlüsse des Senates v. 22. 4. 1997 - 4 WF 92/97 - und v. 3. 6. 1997 - 4 WF 143/97 -). Das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung, um Waffengleichheit zu schaffen, kann auch nachträglich eintreten. Es kann dahinstehen, ob hier zunächst für den Antragsteller die Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung bestand; läßt sich - wie hier - im Verfahren der Gegner durch einen Anwalt vertreten, dann folgt aus der genannten Vorschrift die Pflicht des Gerichts, nunmehr dem Hilfsbedürftigen antragsgemäß den gewählten Anwalt beizuordnen.

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Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Verfahrenskosten selbst aufzubringen.

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Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung für März 1997 (Blatt 5 PKH-Heft) erzielte der Antragsteller bis dahin ein monatliches Bruttoeinkommen von insgesamt 7.549,70 DM. Nach Abzug von 1.102,88 DM Lohnsteuer, 81,37 DM Kirchensteuer, 67,77 DM Solidarzuschlag, 505,83 DM Kranken-, 766,29 DM Renten-, 245,36 DM Arbeitslosen- und 64,17 DM Pflegeversicherung verblieben dem Antragsteller insgesamt netto 4.716,03 DM, mithin monatlich netto 1.572,01 DM. Nach Abzug des Grundfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit den §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 82 des Bundessozialhilfegetzes in Höhe von jetzt 660.- DM, des zusätzlichen Freibetrages für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 a des Bundessozialhilfegesetzes in Höhe von 263.- DM und der Wohnkosten von 430.- DM reicht der verbleibende Betrag von 226,01 DM nicht einmal aus, um die monatlichen Verbindlichkeitern des Antragstellers in Höhe von 550.- DM aus einem Kredit der K. A. zu tilgen.

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Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht gehalten, seinen Personenkraftwagen der Marke V. des Baujahres 1983, der im übrigen nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers nur noch einen Wert von 250.- DM verkörpert, als verwertbaren Vermögensgegenstand im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen. Es handelt sich dabei nämlich um einen Gegenstand, der gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 4 des Bundessozialhilfegesetzes vom Gebot der vorrangigen Verwertung deswegen ausgenommen ist, weil der Antragsteller den PKW zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit in E. benötigt, wie der Antragsteller ausgeführt hat. Die genannte Vorschrift des Bundessozialhilfegesetzes will dem Hilfesuchenden gerade die Vermögenswerte erhalten, die sein Selbsthilfestreben unterstützen und damit - jedenfalls auf längere Sicht - letztlich auch den Sozialhilfeträger von der Aufbringung öffentlicher Mittel zur Hilfegewährung entlasten.

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Nach alledem ist dem Antragsteller in Abänderung des angefochtenen Beschlusses ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.