Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.08.1997 – 16 Wx 204/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0808.16WX204.97.01
Tenor
G r ü n d e
Die gemäß § 14 Abs. 3 und Abs. 3 KostO statthafte weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. In diesem Kostenansatz ist -im rechtlichen Ansatz zutreffend- für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung zweier BGB-Gesellschaften, der auf die Betroffene entfallende Einlagewert gemäß §§ 32, 93 KostO zugrunde gelegt worden.
Die gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 KostO zu erhebende Gebühr orientiert sich grundsätzlich an dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. § 93 Abs. 1 Satz 2 KostO stellt für Fälle der Mitberechtigung klar, daß nur der Wert des Anteils des Fürsorgebedürftigen wertbestimmend ist. Aus dieser Regelung leitet die zutreffende, in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung ab, daß für die Wertbestimmung der Rechtshandlungen, die sich auf die Gründung einer Gesellschaft beziehen, der Anteilswert des Fürsorgebedürftigen maßgeblich ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1989, 62; Amtsgericht Siegen, Rpfleger 1985, 459; Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, Stand: 1997, § 93 Rn. 12; Mümmler, KostO, 11. Aufl., S. 931; Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., § 93 KostO Rn. 5). Die demgegenüber in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Korintenberg-Lappe, KostO, 13. Aufl., § 93 Rn. 28 f; Lappe in Rpfleger 1985, 459 f.), nach der bei der Gründung einer Gesellschaft nicht der Anteil des Fürsorgebedürftigen am Gesellschaftsvermögen, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen den Wert der Sache bestimmt, findet im Gesetz keine Stütze.
§ 93 Abs. 1 Satz 2 KostO stellt schon nach seinem Wortlaut auf die Beteiligung des Fürsorgebedürftigen am Gesamtvermögen ab, ohne nach einzelnen Rechtshandlungen zu unterscheiden. Die gesetzliche Regelung beruht auf dem Gedanken, daß die Pflegerbestellung nach § 1909 BGB in diesen Fällen auf den Schutz eines konkreten Vermögensinteresses des Fürsorgebedürftigen beschränkt ist. Nur dieser Vermögenswert ist im vorliegenden Fall Gegenstand eines Interessenkonflikts für die personensorgeberechtigten Eltern und damit Anlaß der Pflegerbestellung.
Das gesamte Gesellschaftsvermögen wird nicht dadurch Gegenstand vormundschaftgerichtlicher Tätigkeit, weil der Pfleger an der Gründung der "ganzen" Gesellschaft mitzuwirken hat. Die fürsorgliche Tätigkeit des Gerichts und des Pflegers ist vielmehr in dem umschriebenen Sinne gegenständlich umgrenzt.
Die von Lappe vertretene Auffassung ist schließlich auch deshalb abzulehnen, weil sie bei geringfügigen Beteiligungen Fürsorgebedürftiger an größeren Gesellschaften zu inakzeptablen Wertfestsetzungen führt, in dem sie auf das gesamte Gesellschaftsvermögen abstellt. Dies könnte leicht dazu führen, daß die Gerichtskosten für die Bestellung des Ergänzungspflegers den Wert der Beteiligung des Fürsorgebedürftigen an der Gesellschaft übersteigen. Derartig unbillige und den Beteiligungsbesitz Fürsorgebedüftiger erschwerende Ergebnisse hat der Gesetzgeber durch § 93 Abs. 1 Satz 2 KostO gerade ausschließen wollen.
Wie das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, ist der für die Wertfestsetzung im vorliegenden Fall maßgebliche Anteil der Betroffenen an den beiden Grundstücksgesellschaften auf 3.659.000,00 DM zu beziffern. Dem Kostenansatz ist gleichwohl ein rechnerisch unzutreffender Geschäftswert von 5.145.000,00 DM zugrunde gelegt worden. Im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz sind die Gerichte -wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat- gehindert, die Kostenrechnung, soweit sie nicht angegriffen ist, von Amts wegen zu ändern (Hartmann, a.a.O., § 14 Rn. 15). Die Beteiligten haben aber die Möglichkeit, die Beschwerde gegen die Kostenrechnung zu erweitern, oder nach § 31 KostO den Geschäftswert nach Maßgabe der vorstehenden Überlegungen festsetzen zu lassen, so daß er bei einem dann zu erstellenden neuen Kostenansatz zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 14 Abs. 5 KostO.