Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.08.1997 – 4 WF 205/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0808.4WF205.97.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

3

Denn sie ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozeßkosten auch nur ratenweise aufzubringen.

4

Sie verfügt als Schülerin über keinerlei Einkommen oder Vermögen. Auf einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen ihren Vater kann sie nicht verwiesen werden. Es mag dahinstehen, ob sie bereits eine von ihren Eltern unabhängige Lebensstellung erreicht hatte, jedenfalls ist ihrem Vater aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung des Prozeßkostenvorschusses billigerweise nicht zuzumuten. Er verfügt über ein Nettoeinkommen von ca. 2.450 DM zuzüglich 570 DM Mieteinnahmen und 1.750 DM Kindergeld. Davon hat er monatliche Hauslasten von ca. 1.470 DM zu tragen. Weiterhin unterhält er seine Ehefrau und einschließlich der Antragstellerin fünf Kinder und ein Enkelkind. Angesichts der Freibeträge von 660 DM für sich und seine Ehefrau, seinem Erwerbstätigenbonus von 260 DM und der Freibeträge von 464 DM pro Kind verbleibt keinerlei Einkommen, das er für einen Prozeßkostenvorschuß auch nur ratenweise einsetzen könnte.

5

Der Antrag auf Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe erscheint auch nicht aussichtslos. Der Antragsgegner, der Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, hat dem Vortrag der Antragstellerin, er habe sie nur geheiratet, um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erwirken und sie über diese Absicht getäuscht, nicht widersprochen. Da die Antragstellerin die Lebensumstände des Antragsgegners im einzelnen nicht kannte, hatte sie dieses Täuschungsmanöver auch nicht erkennen können. Unter diesen Umständen ist der Vortrag der Antragstellerin, sie sei durch eine arglistige Täuschung zur Eheschließung bewegt worden und es sei ihr jedenfalls aus diesem Grunde auch nicht zuzumuten, an der Ehe noch länger festgehalten zu werden, schlüssig.