Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.08.1997 – 16 Wx 212/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0813.16WX212.97.00
Tenor
G r ü n d e
Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat auch in der Sache Erfolg. Seine an das Landgericht gerichtete Erstbeschwerde war zulässig und begründet. Die Formvorschriften sind beachtet. Eine Befristung der Rechtsmittel, die sich gegen einen bloßen Vorbescheid richten, ist nicht vorgesehen.
Dem Sohn der Betroffenen stand auch eine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG zu, denn er war durch den Vorbescheid in seinen Rechten beeinträchtigt. Die geplante Veräußerung des Erbbaurechts seiner Mutter würde zum Verlust des ihm von dieser aufgrund der familienrechtlichen Beziehung gewährten unentgeltlichen Wohnrechts führen, dessen Ausübung ihm aufgrund seiner Inhaftierung nur derzeit nicht möglich ist. Der positive Vorbescheid, an den der Rechtspfleger sich gebunden fühlt, stellt bereits einen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, die dieser nicht hinzunehmen braucht.
Der vom Amtsgericht erteilte Vorbescheid war rechtswidrig, denn im Verfahren auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Grundstücksgeschäft im Sinne von §§ 1908 i, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein derartiger Vorbescheid, in dem die beabsichtigte Entscheidung angekündigt wird, unzulässig. Der Senat schließt sich insoweit der allgemeinen Meinung (vgl. BayObLG JZ 1958, 542 und FamRZ 1983, 92; KG OLGZ 1966, 78; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 19 Rn. 14) an. Sie fußt darauf, daß es dem Sinn des Gesetzes widerspricht, wenn die untere Instanz es in der Hand hätte, vor der in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidung eine Entscheidung der übergeordneten Gerichte herbeizuführen. Die etwa im Nachlaß- und Grundbuchrecht zugelassenen Ausnahmen dürfen nicht allgemein ausgedehnt werden. Darüber hinaus wäre die in einem derartigen Vorbescheid geäußerte Ansicht unverbindlich, und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegerichte, die unverbindlichen Meinungsäußerungen der unteren Instanz zu überprüfen.
Für den vorliegenden Fall erlaubt der Senat sich gleichwohl folgende Hinweise: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann immer nur in bezug auf einen bestimmten Vertrag erteilt oder versagt werden, wobei sie sich entweder auf einen bereits geschlossenen Vertrag oder aber auf einen erst beabsichtigten, aber seinem wesentlichen Inhalt nach bereits bekannten Vertrag erstrecken kann. Im vorliegenden Fall war der Genehmigungsantrag zu dem bereits notariell beurkundeten Vertrag vom 22.12.1995 gestellt worden, ohne daß dieser bisher beschieden worden ist. Demgegenüber sollte der Vorbescheid die Genehmigung für einen Vertrag in Aussicht stellen, der einen Kaufpreis von 290.000,00 DM enthielt, obwohl ein Einverständnis des Käufers insoweit bisher nicht ersichtlich ist und auch kein entsprechender Genehmigungsantrag vorliegt.
Was die grundsätzliche Frage einer Veräußerung des Erbbaurechts angeht, so müßte einerseits der durch laufende Einnahmen der Betroffenen nicht gedeckte monatliche Bedarf und andererseits der möglicherweise auch im jetzigen Zustand zu erzielende Mietertrag (geringere Miete bei Renovierung durch den Mieter) ermittelt werden. Bei der Gesamtbetrachtung der für und gegen die Veräußerung sprechenden Umstände ist auch das Wohnrecht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.