Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 18.08.1997 – 19 U 43/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0818.19U43.97.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil das Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (§ 539 ZPO). Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe keine substantiierten Mängel der von der Beklagten gelieferten Hard- und Software vorgetragen und habe zudem keinen geeigneten Beweis für ihr Vorbringen angetreten.
Der Besteller von Hard- und Software, der nicht über EDV-Fachkenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene "Fehlerbild" mitteilt (Zahrnt, Computervertragsrecht in Rechtsprechung und Praxis, Teil III, 6.3.6. (2)), so daß es ggf. für einen Sachverständigen prüfbar ist. Dieser Anforderung genügen z.B. die in der "Fehlerquellenbeschreibung" der Klägerin vom 21.4.1996 (Bl. 18, 19 AH) enthaltenen Angaben "Im Netz. Fährt nicht hoch. Kontinuierliche Pieptöne."; "Im Netz. Fehlerprotokoll: Memory size mismatch."; "An-Aus-Schalter stellt keinen el. Kontakt her ..."; "Im Netz. Interne Maus klickt nicht an. (Externe funktioniert.)". Anhand solcher Angaben könnte ein Sachverständige eine Überprüfung vornehmen. Demgegenüber durfte das Landgericht der Klägerin nicht vorhalten, sie habe keinen geeigneten Beweis für die behaupteten Mängel angetreten. Wenn es einen Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vermißte, hätte es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens (Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 144 Rn. 1) erwägen müssen, ob es nach § 144 ZPO von sich aus auch ohne Beweisantritt die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen wollte. Hätte es nach Ausübung seines Ermessens eine Beweisanordnung nicht treffen wollen, dann wäre ein Hinweis an die beweisbelastete Partei erforderlich gewesen (BGH NJW 1991, 493; Thomas/Putzo, a.a.O.). Ein auf einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis eingegangener Beweisantritt hätte im übrigen dann nicht gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben dürfen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Landgericht überhaupt erwogen hätte, nach § 144 ZPO zu verfahren. Das ist verfahrensfehlerhaft (BGH NJW 1987, 591; Thomas/Putzo, a.a.O., Vorbem. v. § 402 Rn. 3).
Der Senat hat es nicht für sachdienlich gehalten, die Beweisaufnahme selbst durchzuführen, zumal noch nicht absehbar ist, ob ergänzende Zeugenvernehmungen erforderlich werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Landgerichts vorbehalten.
Wert der Beschwer der Beklagten: 10.970,35 DM.