Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.08.1997 – 16 Wx 200/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0820.16WX200.97.00
Tenor
G r ü n d e
Den Klägern fehlt im übrigen das Rechtsschutzinteresse für eine Heraufsetzung des Geschäftswertes.
Soweit die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 15.08.1997 vortragen, die weitere Beschwerde solle auch als im eigenen Namen erhoben gelten, ist aus dem erstgenannten Grunde auch dieses Rechtsmittel nicht statthaft. Die von den Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit (vgl. BGH NJW 1995, 2497). Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener weiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die "greifbar gesetzwidrig" in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Ein Verstoß gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör reicht dafür regelmäßig nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Das Rechtsmittel der Prozeßbevollmächtigten ist aber als Gegenvorstellung zu behandeln, auf die das Landgericht das versäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen haben wird.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).