Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.08.1997 – 16 Wx 103/96
ECLI:DE:OLGK:1997:0825.16WX103.96.00
Tenor
G r ü n d e :
Die gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 20 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Berichtigung des Eintrags der Geburt seines Kindes I. M. dahin, daß die Geburt als ehelich eingetragen und der Randvermerk über die Anerkennung der Vaterschaft gelöscht wird, ist nunmehr begründet.
Der Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenbuch war zunächst nicht geführt, da keine ausreichend sicheren Feststellungen dazu getroffen werden konnten, daß am 23.09.1988 in Z. (jetzt Republik K.) eine Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2), vertreten durch ihre Eltern als bevollmächtigte Stellvertreter, nach den stammesrechtlichen Regeln unter Beachtung der Formvorschriften des z.schen Rechts (sog. Handschuhehe) stattgefunden hat.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer nach dem Recht der Republik Z. (jetzt Republik K.) formell wirksamen stammesrechtlichen Eheschließung im Familienkreis hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30.11.1994 - 16 Wx 129/94 - Stellung genommen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die im vorbezeichneten Beschluß aufgezeigten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in der "At. d. Ma. C. Mo." vom 05.08.1991 bestätigten Eheschließung hat das Landgericht nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufrechterhalten. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluß des Senats vom 20.09.1995 - 16 Wx 118/95 - Bezug genommen.
Obwohl somit die behauptete Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2) am 23.09.1988 nicht nachgewiesen ist, gelten die Kindeseltern aufgrund der Anordnung des Friedensgerichts für zivil- und gewohnheitsrechtliche Sachen in Ki./As. über die Anerkennung der Gültigkeit ihrer Ehe nach Gewohnheitsrecht vom 17.07.1995 nach z.schem Recht (jetzt Recht der Republik K.) als verheiratet.
Der Senat schließt sich nach Einholung einer Rechtsauskunft des Max-P.-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht in H. nicht der vom Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Ki. vertretenen Meinung an, dem Beschluß des Friedensgerichts komme keine Gültigkeit zu, weil das Friedensgericht für die Anordnung nicht zuständig gewesen sei, die Zuständigkeit liege ausschließlich beim "T. d. G. In.". Nach Auffassung des Senats ist vielmehr die Entscheidung des z.schen Friedensgerichts - auch unter Berücksichtigung der §§ 16 a FGG, 328 ZPO sowie des Art. 7 § 1 Familienrechtsänderungsgesetz - anzuerkennen.
Gegenstand der Entscheidung ist die Feststellung, daß die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) besteht. Eine solche feststellende Entscheidung ist grundsätzlich der Anerkennung fähig. Die Feststellung auf gemeinsamen Antrag der Betroffenen ergeht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch gerichtliche Entscheidung in der Form der "ordonnance".
Für die Anerkennung der Entscheidung kommt es nur auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungslandes insgesamt an, nicht auf die Einhaltung der dortigen innerstaatlichen Zuständigkeit, es sei denn, deren Fehlen mache die Entscheidung nichtig. Für eine solche Nichtigkeit gibt es im vorliegenden Fall selbst dann keine Anhaltspunkte, wenn nicht das Friedensgericht, sondern das "T. d. G. In." zuständig gewesen sein sollte.
Einer Anerkennung steht auch nicht der deutsche o. p. entgegen, weil die "ordonnance" des Friedensgerichts zur bloßen Vortäuschung der Eheschließung mit Hilfe bewußt falscher Sachverhaltsdarstellung und mit unlauteren Mitteln erlangter Registereintragung erwirkt worden wäre. Die insoweit fortbestehenden Zweifel an einer nachträglichen Erlangung der Registereintragung mit unlauteren Mitteln und Täuschung des Friedensgerichts vermögen nicht zu der positiven Feststellung zu führen, daß eine Eheschließung vorgetäuscht worden ist.
Unerheblich ist schließlich, daß die "ordonnance" vom 17.07.1995 keine materielle Rechtskraft hat. Da eine nachträgliche Abänderung der Entscheidung nicht bekannt ist, ist von ihrer anzuerkennenden Fortwirkung auszugehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1 FGG.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM