Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.09.1997 – 17 W 305/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0915.17W305.97.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 RpflG aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspflegerin ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Kosten der auf seiten der Klägerin mitwirkenden Rechtsanwälte T. und Sozien aus H. in voller Höhe neben den Gebühren und Auslagen der K.er Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig sind.

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Als Mahnverfahrensgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist die den H.er Anwälten der Klägerin erwachsenen 10/10 Gebühr allerdings nur in Höhe von 1.265,00 DM zur Entstehung gelangt. Die Klägerin hat nämlich im Mahnverfahren als Hauptforderung lediglich 38.696,90 DM gegen den Beklagten geltend gemacht. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, daß die Rechtspflegerin die streitige Gebühr antragsgemäß mit 1.565,00 DM (zuzüglich 40,00 DM an pauschalierten Postgebühren und 8,00 DM an Kopiekosten) in die Kostenfestsetzung einbezogen hat, weil sie jedenfalls als Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 52.918,61 DM angefallen und zu erstatten ist. Die Kostenentscheidung im Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 umfaßt die gesamten Kosten des vorangegangenen Prozesses - so, wie er tatsächlich verlaufen ist - und erstreckt sich, da sie eine der Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Einschränkung nicht enthält, auch auf die der Klägerin durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Mannheim entstandenen Mehrkosten. Es ist Sache des Prozeßgerichts, der klagenden Partei die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Unterbleibt eine solche Mehrkostenaussonderung und versäumt es der Beklagte, von der befristeten Möglichkeit eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO Gebrauch zu machen, kann die auch die Kosten vor dem verweisenden Gericht umfassende Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin eingeschränkt werden, daß die Mehrkosten, die dem Kläger aufgrund verweisungsbedingten Anwaltswechsels erwachsen sind, nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig seien. Wegen der hierfür maßgebenden Erwägungen wird auf den in OLGR Köln 1992, 346 = Rpfl. 1993, 37 veröffentlichten Senatsbeschluß vom 19. Februar 1992 - 17 W 322/91 - verwiesen. Die Vergütung der Rechtsanwälte Dr. T. und Sozien, welche die Klägerin bis zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln vor dem Landgericht Mannheim vertreten, die im streitigen Verfahren erweiterte Klage schriftsätzlich begründet und schließlich den Verweisungsantrag gestellt haben, gehört deshalb als Prozeßgebühr zu den notwendigen und von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des vorangegangenen Prozesses, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Prozeßführung vor dem Landgericht Mannheim als dem zunächst angerufenen Gericht als solche notwendig war.

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Gegen die Erstattungsfähigkeit der mit 8,00 DM angemeldeten Ablichtungskosten gemäß § 27 BRAGO für aktenkundige 8 Blatt Schriftsatzanlagen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Es muß mithin bei der Mitfestsetzung der von der Klägerin mit insgesamt 1.613,00 DM geltend gemachten Gebühren und Auslagen ihrer H.er Vertrauensanwälte verbleiben, ohne daß es eines Eingehens darauf bedarf, ob und ggf. in welchem Umfange diese Kosten auch als solche für Verkehrsanwaltstätigkeit zu erstatten wären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 1.613,00 DM.