Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.09.1997 – 16 Wx 210/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0919.16WX210.97.00
Tenor
Gründe
Die gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß des Landgerichts, der die Entlassung des Beteiligten zu 3) von seinem Amt als Betreuer hinsichtlich des Aufgabenkreises "Regelung von Vermögensangelegenheiten" bestätigt hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Nach § 1908 b Abs. 1 BGB ist ein Betreuer aus dem Amt zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, daß der Beteiligte zu 3) sich als ungeeignet erwiesen hat, die Vermögensinteressen der Betreuten wahrzunehmen. Es hat insofern zutreffend und überzeugend auf den Interessenkonflikt abgestellt, der dadurch entstanden ist, daß der Beteiligte zu 3) als Betreuer das Haus der Betreuten bewohnt, ohne dafür Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Das Vorgehen des Beteiligten zu 3) ist im übrigen durch einen schweren Verstoß gegen die Vermögensinteressen der Betreuten gekennzeichnet. Auch wenn der marktübliche Mietzins noch nicht abschließend ermittelt worden ist, hätte seit ca. einem Jahr zumindest eine Nutzungsentschädigung unter Vorbehalt oder unter zurückhaltender eigener Schätzung des Mietwerts monatliche Zahlungen an die Betreute erbracht werden müssen. Es wiegt um so schwerer, keinerlei Zahlungen geleistet zu haben, als die Renteneinnahmen der Betroffenen und die Zuschüsse aus der Pflegeversicherung nicht die Pflegekosten und die von der Betreuten geleisteten Hausbelastungen decken, so daß inzwischen Sozialhilfe beantragt werden mußte.
Es war schon daher nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht den Beteiligten zu 3) hinsichtlich des Aufgabenkreises "Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten der Betreuten" als Betreuer entlassen hat. Ob darüber hinaus infolge des Konflikts mit seinem Bruder weitere Gründe für die Entlassung als Betreuer gegeben waren, mag dahinstehen.
Durch die Entlassung als Betreuer der Vermögensinteressen war am ehesten gewährleistet, daß nunmehr die Belange der Betreuten auch in finanziellen Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Mit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hätte dieses Ziel nicht gleichermaßen effektiv erreicht werden können. Es war vielmehr erforderlich, den Beschwerdeführer insgesamt von der Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Betreuten auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 DM