Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 22.09.1997 – 16 Wx 253/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0922.16WX253.97.00
Tenor
G r ü n d e
Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Betreuten kein eigenes Beschwerderecht gegen einen Beschluß zusteht, in dem über den Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz gegen die Landeskasse entschieden wird. Die Betreute wird durch diese Entscheidung nicht unmittelbar beschwert. Zwar wird in dem Verfahren geklärt, ob sie mittellos ist. Denn nur dann kann der Betreuer den Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 4 BGB sowie eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 1835 Abs. 4 BGB aus der Staatskasse verlangen. Der Entscheidung kommt aber eine Bindungswirkung nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und der Staatskasse zu, nicht hingegen auch zu Lasten der Betreuten (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1354). Hiervon ist offensichtlich auch das Landgericht ausgegangen, das die Betreute an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und ihr insbesondere kein rechtliches Gehör zu der Beschwerde des Bezirksrevisors gewährt hat. Sie muß zwar damit rechnen, daß der Betreuer nunmehr die Bewilligung einer Vergütung aus ihrem Vermögen beantragt. In diesem neuen Verfahren hat sie aber die Möglichkeit, ihre Mittellosigkeit darzutun und zu beweisen. Daher steht ihr kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Vergütungsantrag des Betreuers gegen die Staatskasse wegen fehlender Mittellosigkeit zurückgewiesen wird (vgl. Palandt-Diederichsen, § 1835 BGB Rdz. 16).