Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 24.09.1997 – 11 U 27/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0924.11U27.97.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrundeliegenden Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 539 ZPO).
Der Senat läßt es dahingestellt, ob ein schwerwiegender Mangel des Verfahrens des Landgerichts schon darin liegt, daß das Landgericht (das zwar die Frage geprüft und verneint hat, ob etwaige Ansprüche wegen Mängeln verjährt seien, aber ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Kläger die Voraussetzungen der Klageforderung schlüssig dargelegt hätten) die Klage entgegen dem auf eine endgültige Klageabweisung gerichteten Antrag des Beklagten (lediglich) als z u r Z e i t unbegründet abgewiesen hat, ohne zur Schlüssigkeit der Klage abschließend Stellung zu nehmen.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet jedenfalls insofern an einem wesentlichen Mangel, als das Landgericht den Einwand des Beklagten, daß die Schiedsgutachterklausel nicht wirksam vereinbart worden sei, wenn auch nicht ignoriert, so doch in einer Weise abgehandelt hat, die mit den an eine ordnungsgemäße Prozeßführung zu stellenden Anforderungen nicht in Einklang zu bringen ist.
Vorauszuschicken ist, daß die Auffassung des Landgerichts, es könne offen bleiben, ob die Schiedsgutachterklausel eine Individualvereinbarung darstelle oder dem AGBG unterliege, da die Klausel auch einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 11, 9 AGBG standhalte, im Widerspruch zu der zu dieser Frage ergangenen - und auch vom erkennenden Senat als zutreffend angesehenen - einhelligen Rechtsprechung steht (vgl. BGH vom 10.10.1991, BGHZ 115, 331, 332 ff. = BauR 1992, 223 ff. = NJW 1992, 433 ff. = VersR 1992, 500, 501; OLG Köln vom 07.02.1992, OLGR 1992, 131, 132 = VersR 1992, 498; OLG Düsseldorf vom 18.06.1993, BauR 1994, 128, 129, und vom 20.07.1994, BauR 1995, 559; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 9 AGBG, Rn. 127).
Daß das Landgericht (das sich - wie sein Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 9 AGBG Rn. 127, zeigt - der herrschenden Meinung anschließen wollte) der angefochtenen Entscheidung eine im Gegensatz zu der oben angeführten Rechtsprechung stehende Auffassung zugrundegelegt hat, beruht darauf, daß es zum einen den Hinweisen des Beklagten (in dessen am 25.10.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ohne Datum, Bl. 54 d.A.) auf die oben zitierten Entscheidungen des BGH vom 10.10.1991, des OLG Köln vom 07.02.1992 und des OLG Düsseldorf vom 18.06.1993 nicht nachgegangen ist sowie zum anderen die Ausführungen bei Palandt-Heinrichs, BGB 55. Auflage, § 9 AGBG Rn. 127 (auf die das Landgericht seine Meinung gestützt hat, die indes mit der Kommentierung bei Palandt-Heinrichs a.a.O. in der 56. Auflage übereinstimmt und die auf die Entscheidungen des BGH vom 10.10.1991, des OLG Köln vom 07.02.1992 und des OLG Düsseldorf vom 20.07.1994 verweist) nicht bzw. wenigstens nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat.
Das fehlerhafte Vorgehen des Landgerichts ist für die angefochtene Entscheidung ursächlich gewesen; denn da das Landgericht - wie ausgeführt - ersichtlich der herrschenden Meinung folgen wollte, ist ohne weiteres anzunehmen, daß es anders, nämlich i.S. der oben zitierten Rechtsprechung, entschieden hätte, wenn es sich über diese Rechtsprechung auf Grund der Hinweise des Beklagten und der vom Landgericht selbst in Bezug genommenen Ausführungen bei Palandt-Heinrichs a.a.O. hinreichend unterrichtet gehabt hätte.
Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, sondern im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Klage und ggfls. auch wegen der Frage, ob die Schiedsgutachterklausel als Individualabrede zustande gekommen ist oder dem AGBG unterliegt, noch eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist (wobei das Landgericht - worauf der Senat vorsorglich hinweist -, soweit es um die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung geht, möglicherweise die Entscheidung des BGH vom 14.05.1992, BauR 1992, 622, 625, in Betracht zu ziehen haben wird), hält es der Senat nicht für sachdienlich, von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht abzusehen (§ 540 ZPO).
Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten, weil der Umfang des endgültigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien noch nicht feststeht.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 44.482,69 DM.