Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.09.1997 – 6 U 76/97

ECLI:DE:OLGK:1997:0926.6U76.97.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen, denn es fehlt an den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des Verfügungsgrundes. Die zunächst zu Gunsten des Antragstellers eingreifende Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG hat der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Umstände, die dennoch gemäß §§ 935, 940 ZPO das Vorgehen des Antragstellers im Wege der einstweiligen Verfügung im Streitfall rechtfertigen könnten, sind aber vom Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

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Dem Antragsteller kann allerdings nicht bereits deshalb der Vorwurf gemacht werden, sein Unterlassungsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Eile verfolgt zu haben, die für die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, weil die Antragsgegnerin die Werbeaussage "Teppich R. - Der Teppich-Hoflieferant seit 1875" mit dem beanstandeten Hinweis "seit 1875" bereits seit vielen Jahren verwendet und diese Werbung dem Antragsteller unstreitig auch schon lange vor der Einleitung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der am 15. Januar 1997 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift bekannt war. Ein Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekannt gewordene Wettbewerbshandlung von Konkurrenten alsbald zu prüfen und beanstanden, um sich die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Werbeaussage schon für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen läßt oder jedenfalls Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit gibt. Für die hier in Rede stehende Werbeankündigung der Antragsgegnerin gilt dies jedoch nicht, denn diese Werbung ist bei isolierter Betrachtung weder unrichtig noch legt sie nahe, daß es dabei eventuell um eine im Sinne von § 3 UWG irreführende Werbeankündigung geht.

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Der Antragsteller hat jedoch in anderer Weise durch sein eigenes Verhalten die Vermutung des § 25 UWG widerlegt. Es mag zwar sein, daß der Antragsteller erst am 9. Januar 1997 davon erfahren hat, daß über das Vermögen des Inhabers der A.er Firma "F. W. R." im Jahre 1913 das Konkursverfahren eröffnet und die Firma im Handelsregister gelöscht worden ist, wie es in den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und des Zeugen F. jeweils vom 22. Januar 1997 angegeben wird. Dies bedeutet aber nicht, daß der Antragsteller erst am 9. Januar 1997 Kenntnis von der von ihm geltend gemachten Unrichtigkeit der Alterswerbung der Antragsgegnerin erlangt hat bzw. nicht bereits vorher von Umständen erfahren hat, die ihm Anlaß geben mußten, zu dieser Frage näher zu recherchieren, wenn ihm die Verfolgung dieser Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin tatsächlich dringlich war. Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift einen bereits am 18. Dezember 1996 gefertigten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts A. zu der Registereintragung der Antragsgegnerin vorgelegt. Ausweislich dieses Handelsregisterauszuges stammt aber die erste Eintragung für die Firma "Teppichlager R. O. R." vom 10. Dezember 1913. Der Antragsteller hat zudem mit der Antragsschrift ein an ihn gerichtetes Schreiben des Stadtarchivs A. vom 12. Dezember 1996 vorgelegt, in dem auf eine (nicht bei den Akten befindliche) Anfrage des Antragstellers vom 29. November 1996 geantwortet wird. Dieses Schreiben des Stadtarchivs A. läßt aber nur den Schluß zu, daß der Antragsteller bereits zum damaligen Zeitpunkt, also bei seiner Anfrage vom 29. November 1996, die Berechtigung der Antragsgegnerin für die streitgegenständliche Alterswerbung (und für die Führung der Bezeichnung "Hoflieferant", die im Parallelverfahren 6 0 84/97 OLG Köln beanstandet wird) prüfte, was wiederum nur den Schluß zuläßt, daß er bereits damals die Unrichtigkeit dieser Werbung der Antragsgegnerin vermutete. Dann war jedoch der Antragsteller gehalten, die Werbeaussage der Antragsgegnerin mit der notwendigen Eile zu überprüfen, um nicht durch sein eigenes zögerliches Verhalten zu demonstrieren, daß ihm die Verfolgung dieser Wettbewerbshandlung in Wahrheit nicht so dringlich ist, daß dies in zulässiger Weise im Wege der einstweiligen Verfügung geschieht. Ersichtlich ist aber der Antragsteller nicht in dieser Weise vorgegangen, wie die Tatsache zeigt, daß er erst am 15. Januar 1997 den Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht hat und weder in seinem schriftsätzlichen Vorbringen noch bei der Erörterung im Berufungstermin hierfür nachvollziehbare Gründe anzuführen vermochte.

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Hat danach der Antragsteller die Vermutung des § 25 UWG durch sein Verhalten bei der gerichtlichen Verfolgung seines Unterlassungsbegehrens widerlegt, waren nunmehr von ihm die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des Verfügungsgrundes vorzutragen und glaubhaft zu machen. An einer derartigen Darlegung fehlt es jedoch, so daß dem Verfügungsantrag und damit auch dem Rechtsmittel des Antragstellers der Erfolg zu versagen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.