Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 29.09.1997 – 27 WF 82/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0929.27WF82.97.00
Tenor
G r ü n d e
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat der Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen gegen den Festsetzungsbeschluß vom 29. Juli 1996 mit Recht stattgegeben. Für seine Mitwirkung beim Abschluß des Prozeßvergleichs vom 09. Juli 1996 steht dem Beschwerdeführer insgesamt eine 10/10-Vergleichsgebühr und nicht teilweise - hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs - eine 15/10-Gebühr zu. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr. Das gleiche gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BRAGO, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Dadurch, daß die Klägerin um Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs nachgesucht hatte, ist insoweit ein Prozeßkostenhilfeverfahren anhängig geworden. Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO auf einen solchen Fall wird allerdings mit der Begründung, mit dieser Vorschrift sei nur das Prozeßkostenhilfeverfahren über den Anspruch selbst gemeint, zum Teil abgelehnt (so OLG Bamberg JurBüro 1996, 23; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 638; OLG Zweibrücken RPfl 1997, 187). Der Senat schließt sich jedoch der Gegenansicht an, die dem Rechtsanwalt in derart gelagerten Fällen nur eine 10/10-Vergleichsgebühr zuerkennt (so OLG Nürnberg JurBüro 1996, 25; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193; OLG Köln - 14. Zivilsenat - RPfl 1997, 187). Auch wenn die im § 23 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 BRAGO vorgenommene Gleichstellung des Prozeßkostenhilfeverfahrens mit dem gerichtlichen Verfahren vornehmlich durch die regelmäßig erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht veranlaßt sein wird, ist der konkret notwendige Arbeitsaufwand des Gerichts doch kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung der Gebührentatbestände. Entscheidend ist vielmehr, daß überhaupt eine Prüfung in einem gerichtlichen Verfahren veranlaßt und das Gericht durch die Parteien in Anspruch genommen war. Dies trifft auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen abzuschließenden Vergleich zu. Der Gesetzeszweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, außergerichtliche Vergleiche zu fördern, wird in diesem Fall nicht erreicht.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).