Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.09.1997 – 4 WF 208/97
ECLI:DE:OLGK:1997:0930.4WF208.97.00
Tenor
G r ü n d e
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig. Zwar sind grundsätzlich einstweilige Anordnungen über Prozeßkostenvorschuß in Unterhaltssachen nach § 127 a ZPO in entsprechender Anwendung des § 620 c ZPO auch zum Kostenausspruch nicht anfechtbar. Hier ist das Rechtsmittel jedoch ausnahmsweise zulässig, weil für die vom Amtsgericht vorgenommene nachträgliche Kostenregelung nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens mit Kostenentscheidung die gesetzliche Grundlage fehlt. Daraus ergibt sich zugleich die Begründetheit des Rechtsmittels.
Nach § 127 a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 620 g ZPO gelten die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache. Das Amtsgericht hat zugleich mit dem Endurteil in der Hauptsache am 30.05.1997 über die einstweilige Anordnung entschieden und dort keine gesonderte Kostenregelung getroffen. Damit gilt die Kostenentscheidung der Hauptsache. Hätte das Amtsgericht von der Möglichkeit des § 96 ZPO nach § 620 g Abs. 2 Gebrauch machen wollen, hätte es diese Entscheidung im Kostenausspruch des Endurteils zum Ausdruck bringen müssen, da die Anordnung selbst keine Kostenregelung enthält. Eine nachträgliche Kostenregelung über einstweilige Anordnungen ist nur möglich, wenn das Hauptsacheverfahren ohne Kostenentscheidung beendet oder eine einstweilige Anordnung nach Verkündung des Endurteils in der Hauptsache erlassen wird. Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz des § 620 g Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache kann mit Blick auf das einstweilige Anordnungsverfahren nur im Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO oder über ein Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, 19. Auflage, § 620 g Anmerkung 7 und Anmerkung 11 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 620 g Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller /Phillipi, a.a.O., Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen).
Beschwerdewert: 300,00 DM