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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 29.10.1997 – 5 U 128/97

ECLI:DE:OLGK:1997:1029.5U128.97.00

Tenor

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G r ü n d e

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I.

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Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Zahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch genommen. Durch am 11. Dezember 1996 verkündetes Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Unter dem 18. Dezember 1996 hat die zuständige Geschäftsstelle die Zustellung des Urteils an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnisses (§ 212 a ZPO) verfügt. Jener reichte trotz mehrfacher Aufforderung das Empfangsbekenntnis nicht zurück. Schließlich wurde das Urteil an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Juni 1997 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

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Mit am 10. Juli 1997 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. September 1997 mit einem am 10. September 1997 bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet hat. Sie verfolgt ihr Klageziel unverändert weiter.

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Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Sie meint, die Berufung sei unzulässig, weil verspätet eingelegt. Auch in der Sache habe sie keinen Erfolg.

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Der Senat hat der Klägerin Gelegenheit gegeben, zur Zulässigkeit der Berufung Stellung zu nehmen. Sie meint, die Berufung sei rechtzeitig eingelegt worden. Die 5-Monats-Frist des § 516 ZPO gelte nur, wenn das Urteil nicht oder nicht wirksam zugestellt worden sei. Da hier die Zustellung am 10. Juni 1997 erfolgt sei, habe die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 10. Juli 1997 geendet. Der Geschäftsstellenbeamte der 23. Zivilkammer habe der Klägerin überdies telefonisch auf Anfrage mitgeteilt, das Urteil sei am 10. Juli 1997 zugestellt worden, sie habe nunmehr bis zum 10.07.1997 Zeit, Berufung einzulegen. Im übrigen beginne die 5-Monats-Frist dann nicht mit der Verkündung zu laufen, wenn die Partei zum Termin weder wirksam geladen noch erschienen sei, was hier der Fall gewesen sei.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II.

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Die Berufung ist durch Beschluß zu verwerfen, weil sie unzulässig ist und die Entscheidung darüber keine mündliche Verhandlung erfordert (§ 519 b ZPO).

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Nach § 516 ZPO ist die Berufung binnen einer Notfrist von 1 Monat einzulegen. Wann die Frist zu laufen beginnt, hängt davon ab, ob und wann das Urteil der rechtsmittelführenden Partei zugestellt worden ist. Ist eine wirksame Zustellung vor Ablauf von 5 Monaten ab Verkündung nicht erfolgt oder nicht feststellbar, beginnt die Frist mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. Das ergibt sich aus dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des § 516 ZPO, wonach die Frist mit der Zustellung, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten beginnt. Danach ist eine nach Ablauf von 5 Monaten bewirkte Zustellung für den Fristbeginn unerheblich. Aus der von der Klägerin zitierten Kommentarstelle bei Zöller-Schneider ergibt sich nichts anderes.

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Da im Streitfall vor Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eine wirksame Zustellung des Urteils unstreitig nicht erfolgt ist, begann die Berufungsfrist am 11. Mai 1997 und war am 11. Juni 1997 abgelaufen. Die erst am 10. Juli 1997 eingegangene Berufung ist mithin verspätet. Daran vermag auch die angeblich anderweitige Auskunft des Geschäftsstellenbeamten nichts zu ändern. Die Monatsfrist ist als Notfrist nicht abänderbar (§ 224 ZPO), schon gar nicht durch die Auskunft eines Geschäftsstellenbeamten.

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Die Klägerin meint ferner zu Unrecht, es komme deswegen nicht auf die Verkündung an, weil sie weder zu diesem Verkündungstermin geladen war noch erschienen ist. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1996, in der die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Breitmann vertreten war und zur Sache verhandelt hat, den Beschluß verkündet, daß eine Entscheidung am 11. Dezember 1996, 10.00 Uhr, Saal 232, verkündet werde, was auch geschehen ist. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, diesen Termin wahrzunehmen. Eine gesonderte Ladung hierzu war nicht erforderlich.

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Der Senat hat schließlich geprüft, ob Anlaß für eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist besteht. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, derartiges ist überdies auch nicht beantragt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.