Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.11.1997 – 7 W 43/97
ECLI:DE:OLGK:1997:1106.7W43.97.00
Tenor
G r ü n d e
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist verspätet und daher unzulässig.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln für unbegründet erklärt. Gegen einen solchen Beschluß findet nach § 46 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt, die nach § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen ist. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller am 11. Juni 1997 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist dagegen erst am 22. August 1997 eingegangen. Damit ist die zweiwöchige Frist nicht gewahrt.