Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.12.1997 – 19 W 52/97

ECLI:DE:OLGK:1997:1203.19W52.97.00

Tenor

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach den §§ 406 V, 577 ZPO zulässig und ist auch begründet.

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Zwar war den Beklagten zu 1. - 4. schon seit Zustellung des Schreibens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. ##blob##amp; K. GmbH vom 21.08.1996 und der Verfügung des Landgerichts vom 12.05.1997 am 02.06.1997 bekannt, daß ein Mitarbeiter dieser Gesellschaft zum Sachverständigen bestellt werden sollte. Wie sie selbst im Schriftsatz vom 11.08.1997 vorbringen, kannten die Beklagten zu 1. - 4. die jetzt gerügte Tätigkeit dieser Gesellschaft bzw. eines ihrer Mitarbeiter für die Klägerin aus einem vorangegangenen Verfahren. Nach § 406 II ZPO ist der Ablehnungsantrag bei Gericht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Der nicht verkündete Beschluß des Landgerichts vom 26.06.1997 ist nach Aktenlage den Parteien gemäß Verfügung vom gleichen Tage lediglich formlos übermittelt worden. Dadurch konnte der Fristenlauf nach § 406 II ZPO ungeachtet der Kenntnisse der Beklagten nicht in Gang gesetzt werden, weil das Gesetz ausdrücklich Zustellung verlangt; das entspricht auch der Regelung in § 329 II ZPO, wonach ein Beschluß förmlich zuzustellen ist, wenn er eine Frist in Lauf setzt. Die spätere Zustellung des Schreibens des Sachverständigen N. vom 18.07.1997, in dem er die frühere Tätigkeit der W. ##blob##amp; K. GmbH für die Klägerin mitteilt, kann die fehlende Zustellung des Bestellungsbeschlusses nicht ersetzen.

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Dem Beklagten zu 5. ist zwar der Beschluß vom 26.06.1997 zusammen mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 25.07.1997, mit dem sie die Klage auf den Beklagten zu 5. erweitert hat, am 30.07.1997 zugestellt worden, ihm ist aber zur Stellungnahme ausdrücklich eine Frist bis zum 11.09.1997 eingeräumt worden, die er auch eingehalten hat. Unter diesen Umständen kann ihm die Überschreitung der Frist des § 406 II ZPO nicht entgegengehalten werden. Das hat auch das Landgericht nicht getan.

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Der Ablehnungsantrag ist im Ergebnis begründet.

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Auch wenn der Sachverständige keinem Weisungsrecht seitens der Gesellschaft unterliegt, für die er tätig ist, und der Senat keinen begründeten Zweifel daran hat, daß er das Gutachten pflichtgemäß und unparteiisch zu erstatten bemüht sein würde, kommt es doch entscheidend darauf an, ob ein auch nur subjektives Mißtrauen der Beklagten in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH NJW 1975, 1363; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl., § 406 Rn. 8). Das ist hier zu bejahen. Der Sachverständige N. ist Mitgeschäftsführer der W. ##blob##amp; K. GmbH, deren Mitarbeiter Dr. L. für die Klägerin im Rahmen von Streitigkeiten tätig war, in die auch die Beklagten verwickelt sind, und die auch in diesem Rechtsstreit von Bedeutung sein können. Die subjektive Befürchtung einer gewissen Identifikation der Mitarbeiter der W. ##blob##amp; K. GmbH mit der Klägerin liegt um so näher, als der Sachverständige selbst angibt, sein Kollege sei "für die B." tätig gewesen, also nicht etwa nur als den Beteiligten gleichmäßig fernstehender Gerichtsgutachter. Es ist nicht völlig abwegig, wenn die Beklagten befürchten, der Sachverständige N. könne - vielleicht unbewußt - bemüht sein, frühere für die B. vorgenommene Bewertungen "seines Hauses" zu bestätigen. Diese Umstände reichen aus, um die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen.

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Beschwerdewert: 10.000 DM (vgl. Schneider, Streitwertkomm., 10. Aufl. Rn. 92, 93 in Verbindung mit Rn. 80 - 82).