Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.12.1997 – 16 Wx 168/97
ECLI:DE:OLGK:1997:1215.16WX168.97.00
Tenor
GRÜNDE
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des weiteren Beschwerdeverfahrens entfallen ist.
Durch Beschluß wies das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers ab, den in der Eigentümerversammlung vom 3.6.96 zu TOP 22 gefaßten Beschluß über die Wahl des Verwaltungsbeirats (ord. Mitglieder: S., Sch., T., stellv. Mitglied: W.) für unwirksam zu erklären und aufzuheben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zur Ungültigkeit der Wahl führe weder der Umstand, daß zwei der gewählten Mitglieder bei der Wahl nicht anwesend waren - es genüge, daß sie entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hatten -, noch der Umstand der Wahl des Herrn W. als stellvertretendes und viertes Beiratsmitglied ohne Stimmrecht. Schließlich sei selbst nach dem Vortrag des Antragstellers auch die Auszählung und die Feststellung der Wahl nicht zu beanstanden. Mit seiner fristgerecht eingelegten weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Anliegen weiter mit der Begründung, zum einen sei die Wahl des Herrn W. als viertes Mitglied des Verwaltungsbeirats nicht ordnungsgemäß gewesen, denn dieser habe nicht, wie das Landgericht meint, lediglich als Berater ohne Stimmrecht fungieren sondern habe ein echter "Nachrücker" sein sollen, ohne daß aber im Beschluß zugleich die Kriterien des "Nachrückens" festgelegt worden waren, zum anderen hätten Beiratsmitglieder nicht gewählt werden können, die ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes nicht ausdrücklich gegenüber der Versammlung bekundet haben.
Zwischenzeitlich ist auf der Eigentümerversammlung vom 1.7.97 zu TOP 1o bestandskräftig ein neuer Verwaltungsbeirat (Mitglieder: G., Sch. und S.) gewählt worden.
Damit ist das Rechtsmittel mit dem nach wie vor verfolgten Antrag, den zu TOP 22 gefaßten Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 3.6.96 "aufzuheben", wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses durch Hauptsacheerledigung unzulässig geworden. Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags gehört ein vom Antragsteller nachzuweisendes gerechtfertigtes Interesse an der beantragten Entscheidung (Rechtschutzbedürfnis), das in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen zu prüfen ist (vgl. Bärmann/Pick WEG Vor § 43 Rdnr.4 mwN). Erledigt sich ein Sachantrag in der Hauptsache, entfällt hinsichtlich des ursprünglichen Antrags das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Weitnauer WEG Anh. § 43 Rdnr.35 mwN).
Es ist anerkannt, daß im Anfechtungsverfahren sich die Hauptsache erledigt, sobald die Wohnungseigentümer einen neuen, bestandskräftigen Beschluß fassen, der den angefochtenen Beschluß ersetzt (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 97, 322 mwN). Nichts anderes kann nach Ansicht des Senats gelten, wenn der angefochtene Beschluß durch einen weiteren bestandskräftigen Beschluß überholt und also erledigt ist. So liegt der Fall hier. Die Wohnungseigentümer haben durch den vorgenannten Beschluß einen neuen Verwaltungsbeirat mit teilweiser anderer Besetzung und diesmal ohne ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Dafür, daß der Beschluß angefochten oder nichtig wäre, ist nichts dargetan oder ersichtlich.
Hat sich aber im Beschlußanfechtungsverfahren die Hauptsache erledigt, besteht für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr. Warum hier gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des Verfahrens mit der verlangten Feststellung noch bestehen soll, ist trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats vom Antragsteller nicht dargelegt. Irgendwelche für den Antragsteller eingetretene und ursächlich gerade auf eine bestimmte Tätigkeit des Verwaltungsbeirats oder gerade des Herrn W.s zurückzuführende, nicht gerechtfertigte Nachteile, deren Beseitigung geboten wäre und die verlangte Ungültigkeitserklärung des Beschlusses voraussetzen würde, sind auch nicht ersichtlich. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Beschlußanfechtungsverfahrens entfallen, zumal da dem ursprünglichen Beirat durch den Beschluß vom 1.7.97 mehrheitlich auch Entlastung erteilt wurde.
Da die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gleichwohl die Hauptsache nicht für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt haben, muß das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen werden. Die Tatsache des erledigenden Ereignisses ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da es zur Erledigung der Hauptsache führt und das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des weiteren Beschwerdeverfahrens entfallen läßt (vgl. OLG Düsseldorf aaO mwN).
In die Prüfung und Entscheidung der Sache, nämlich ob der in der Eigentümerversammlung vom 3.6.96 gefaßte Beschluß über die Wahl des Verwaltungsbeirats und insbesondere die Wahl des Herrn W. als stellvertretendes Beiratsmitglied ungültig ist, und die Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs.1, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 FGG), auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs.1, 27 FGG, 55o ZPO) beruhte, wie der Antragsteller meint, kann danach der Senat nicht mehr eintreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine begründete Veranlassung.
Beschwerdewert: 3.ooo,- DM