Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.12.1997 – 16 Wx 291/97
ECLI:DE:OLGK:1997:1217.16WX291.97.00
Tenor
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin nimmt als Verwalterin die Antragsgegnerin auf Zahlung von Wohngeldrückständen und Wohngeldvorauszahlungen für die Jahre 1995 bis Januar 1997 in Anspruch.
Die Wohngeldrückstände entsprechen dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.10.1996, der nicht angefochten worden ist.
Die Jahreswirtschaftspläne der aus ca. 150 Eigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft wurden entsprechend einem Beschluß aus dem Jahre 1982 nicht von der Eigentümerversammlung sondern vom Verwaltungsbeirat genehmigt.
Das Amtsgericht Leverkusen hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Wohngeldrückstände für 1995 schon deshalb als zahlungspflichtig angesehen, da der Beschluß über die entsprechende Jahresabrechnung vom 28.10.1996 bestandskräftig geworden sei. Die Verpflichtung zur Zahlung der Wohngeldvorauszahlungen ergebe sich aus den inhaltlich nicht weiter von der Antragsgegnerin beanstandeten Beschlüssen des Verwaltungsbeirats. Dieser sei aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses aus dem Jahre 1982 entscheidungszuständig.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
1.
Die Antragstellerin ist aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom 28.10.1993 ermächtigt, den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch im eigenen Namen für die Eigentümergemeinschaft gerichtlich zu verfolgen.
2.
Hinsichtlich des Wohngeldrückstandes für das Jahr 1995 kann auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden. Der Beschluß der Eigentümerversammlung zur Jahresabrechnung von 1995 ist nicht angefochten und daher bestandskräftig, ob bei der Beschlußfassung die Einzelabrechnungen vorlagen, ist damit unerheblich.
3.
Auch für die Jahre 1996 und 1997 ist die Antragsgegnerin zur Zahlung der Wohngeldvorschüsse verpflichtet. Der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft ergibt sich insofern aus den Wirtschaftsplänen für dieses beiden Jahre. Die Pläne sind nicht deshalb rechtlich unverbindlich, weil sie entgegen § 28 Abs. 5 WEG nur vom Verwaltungsbeirat beschlossen worden sind. Durch Beschluß vom 07.07.1982 hat die Wohnungseigentümerversammlung nämlich ihre Kompetenzen insofern auf den Verwaltungsbeirat übertragen.
Diese Delegation ist bestandskräftiges und bindendes Gemeinschaftsrecht geworden, nachdem der Beschluß aus dem Jahre 1982
nicht angefochten worden ist. Bei der Zuständigkeitsregelung zur Aufstellung des Wirtschaftsplans gemäß § 28 Abs. 5 WEG handelt es sich um disponibles Recht. Es ist daher grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG überlassen, eine anderweitige Regelung zu treffen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung nach § 28 Abs. 5 WEG nicht zum unabdingbaren Kernbereich des Wohnungseigentums zählt. Für die von den Eigentümern 1982 getroffene Regelung, wonach der Verwaltungsbeirat über den Wirtschaftsplan beschließt, sprechen auch angesichts der Größe der Gemeinschaft vernünftige praktische Erwägungen. Der Wirtschaftsplan hat im übrigen nur vorläufigen Charakter. Die Entscheidung über die Jahresabrechnung bleibt der Eigentümergemeinschaft vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 Abs. 1 WEG. Danach entsprach es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin, die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde unterlegen ist, die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat keinen Anlaß gesehen, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach im Wohnungseigentumsverfahren jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Wert des Beschwerdegegenstandes
gemäß § 48 Abs. 4 WEG: 418.565,26 DM.