Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.01.1998 – 3 W 65/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0106.3W65.97.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2.10.1997 ( 8 O 34/97), mit dem die Aussetzung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) angeordnet worden ist, aufgehoben.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Die nach § 148 ZPO erforderlichen Voraussetzungen, unter denen eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist, liegen nicht vor. Der Ausgang des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) hängt nicht von dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) bestehenden oder nicht bestehenden Rechtsverhältnis ab, welches Gegenstand des Teilurteils ist. Die nunmehr im Berufungsverfahren zu klärende Frage, ob eine selbständige Haftung der Beklagten in Betracht kommt, ist nicht vorgreiflich für die Entscheidung über die Klage gegen die Beklagte zu 1). Das verkennt auch das Landgericht nicht, welches mit seiner Aussetzung aus Gründen prozessualer Fairness und "Waffengleichheit" zugunsten der Beklagten zu 1) die zeugenschaftliche Vernehmung der Beklagten zu 2) ermöglichen will.

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Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 148 ZPO, um durch eine Aussetzung die zeugenschaftliche Vernehmung eines von mehreren Beklagten zu ermöglichen, gegen den die Klage durch angefochtenes und deshalb noch nicht rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen wird, kommt nach Auffassung des Senats jedoch nicht in Betracht.

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Zum einen ist eine derartige vom unmittelbaren Inhalt der Bestimmung nicht gedeckte analoge Anwendung aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Nach dem Verständnis des Senats ist die Vorschrift, weil sie erheblich in die Parteiherrschaft und Dispositionsmaxime eingreift, in ihrer Anwendung auf die in ihrem Wortlaut allein genannten Fälle zu beschränken, damit nicht ein Instrumentarium zur Aussetzung von Amts wegen aus sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen geschaffen wird, die allein der übereinstimmenden Entscheidung der Parteien überlassen bleiben muß (§ 251 ZPO).

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Zum anderen rechtfertigt und erfordert auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit, wie er in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27.10.1993 (NJW 1995, 1413 f.) behandelt wird, - unabhängig davon, ob man sich der Auffassung des Gerichtshofs anzuschließen vermag - eine Aussetzung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht.

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Will man mit dem Landgericht dieser Entscheidung folgen, könnte dies allenfalls zu einer erweiternden Anwendung der Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) berechtigen. Für eine Parteivernehmung der Beklagten zu 2) kommt es nicht darauf an, daß sich der in der I. Instanz verbliebene Verfahrensteil in der Sache allein gegen die Beklagte zu 1) richtet. Die Beklagten sind als Streitgenossen gemeinsam verklagt und damit nach §§ 59 ff. ZPO Parteien des Prozesses. Aus diesem, ihre Stellung als Partei begründenden Prozeß scheidet die Beklagte erst mit Rechtskraft des klageabweisenden Teilurteils aus. Kommt die Vernehmung der Beklagten zu 2) als Zeugin aus den in dem angefochtenen Beschluß unter Berufung auf die Entscheidung BGH MDR 1984, 47 genannten Gründen nicht in Betracht, bleibt jedenfalls die Parteivernehmung, soweit deren (gegebenenfalls neu zu definierende) Voraussetzungen vorliegen.

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Darüber hinaus ist aber - abgesehen von der Berechtigung - keine Notwendigkeit gegeben, daß mit der Hilfe des Gerichts eine Waffengleichheit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) in der Weise hergestellt werden müßte, daß der Beklagten zu 1) die Möglichkeit eröffnet wird, die Beklagte zu 2) als Zeugin für die Vorfälle zu benennen, für die der Ehemann der Klägerin von dieser benannt worden ist.

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Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung ist der Umstand, daß der ursprünglich (eventuell) anspruchsberechtigte Zeuge Dr. S. durch Abtretung seine eigentliche Parteistellung gegen die eines Zeugen getauscht hat. Daß zu einem solchen prozessualen Zweck erfolgte Abtretungen sowohl materiell- wie prozeßrechtlich keinen Bedenken begegnet, dürfte nicht umstritten sein.

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Dadurch, daß auf der anderen Seite die Beklagte zu 2), welche die entscheidungserheblichen Gespräche mit dem Zeugen Dr. S. geführt hat, aufgrund ihrer Parteistellung nicht als Zeugin auftreten kann, entsteht noch kein erhebliches Ungleichgewicht, welches ein gerichtliches Eingreifen veranlassen könnte.

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Soweit man die durch Abtretung erworbene Zeugenstellung der "eigentlichen Partei" Dr. S. derjenigen der an ihrer Vernehmung gehinderten Beklagten zu 2) gegenüberstellt, wirkt sich die Abtretung nach der eigenen Rechtsmeinung des Landgerichts nicht aus, welches die Klage gegen die Beklagte zu 2) ja bereits als unbegründet zurückgewiesen hat.

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Im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) ist eine prozessual ungünstigere Stellung als auf Klägerseite nicht durch die besagte Abtretung eingetreten, sondern durch den Umstand, daß die sonst als Zeugin in Betracht kommende Beklagte zu 2) mitverklagt ist.

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Auch wenn Dr. S. nicht als Zeuge in Betracht gekommen wäre, hätte - der Senat vermag nicht zu ersehen, daß das Landgericht von einer anderen Beweislastverteilung ausgeht - doch die Beklagte zu 1) ihre Behauptung, Dr. S. sei über die Risiken des Wertpapierankaufs hinreichend informiert worden, unter Beweis stellen müssen.

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Vor diesem Hintergrund läßt sich die Aussetzung sogar als eine eher zur "Waffenungleichheit" geeignete Maßnahme auffassen, soll sie doch der Beklagten zu 1) ermöglichen, eine sonst - wegen der nach §§ 59 ff. ZPO zulässigen und vorliegend auch nicht als rechtsmißbräuchlich erkennbaren Verklagung mehrere Streitgenossen - nicht verfügbare Zeugin zum Beweis ihrer Behauptungen in den Prozeß einzuführen.

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Nach alledem war die Aussetzungsanordnung aufzuheben, und zwar ohne Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens, weil die Aussetzung lediglich verfahrensleitende Funktion besitzt und über die Kosten im unselbständigen Beschlußverfahren erst in der die Instanz abschließenden Entscheidung zu befinden ist.