Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.01.1998 – 17 W 276/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0107.17W276.97.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der von der Beteiligten zu 1) beanstandete Kostenansatz hält der Nachprüfung nicht stand. Anders als das Landgericht in seinem die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückweisenden Beschluß angenommen hat, bemißt sich die im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung zur Entstehung gelangte dreifache Verfahrensgebühr nicht insgesamt, sondern nur zu einem Drittel nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 DM und zu zwei Drittel aus einem Streitwert von lediglich 27.000,00 DM.

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Die Frage, nach welchem Streitwert die Gebühr aus Nr. 1311 KV GKG zu berechnen ist, wenn sich der Wert des Verfahrensgegenstandes in der Zeit zwischen Einreichung des Eilantrages bei Gericht und der mündlichen Verhandlung ändert, ist umstritten. Verschiedentlich wird angenommen, daß sich die als Folge einer mündlichen Verhandlung angefallene Gebühr nach Nr. 1311 KV GKG auch dann nach dem ursprünglichen Wert des Arrest- oder Verfügungsanspruchs errechne, wenn der Streitwert sich inzwischen geändert habe (so z. B. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Rdnr. 11 zu KV-Nrn. 1310-1324). Nach anderer Ansicht sind dagegen im Laufe des Verfahrens eingetretene Wertänderungen bei der Berechnung der Gebühr nach Nr. 1311 KV GKG zu berücksichtigen (so z. B. OLG München, MDR 1996, 423). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

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Die Gegenmeinung hat allerdings den Wortlaut der Nr. 1311 KV GKG für sich, wonach die Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses sich um das Dreifache erhöht, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet. Denn die Gebühr aus Nr. 1310 KV GKG für das "Verfahren über den Antrag" bemißt sich stets nach dem anfänglichen Wert des Streitgegenstandes. Daraus läßt sich bei sachgerechter Auslegung jedoch nichts für die von dem Beteiligten zu 2) in Anlehnung an die Kommentierung bei Oestreich/Winter/Helstab, a.a.O. vertretene Ansicht herleiten, daß der Gebühr der Nr. 1311 KV GKG als Streitwert stets und ohne Rücksicht darauf, ob die mündliche Verhandlung über den gesamten Gegenstand des Arrest- oder Verfügungsverfahrens oder nur über einen Teil des ursprünglichen Gegenstandes stattfindet, der volle Wert zugrunde zu legen sei. Diese Vorschrift ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die mündliche Verhandlung sich auf den in Nr. 1310 vorausgesetzten ursprünglichen Sachantrag bezogen haben muß, um auch die zwei weiteren Gebühren nach dem anfänglichen Wert des Verfahrensgegenstandes berechnen zu können. Jedes andere Verständnis würde dem Regelungsgehalt des Kostenverzeichnisses nicht gerecht, das nur die einzelnen Gebührentatbestände beschreibt und auf diese Weise bestimmt, welche Gebühren für welchen Vorgang zu erheben sind, jedoch keine Aussage über den für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Streitwert trifft. Für den hier vertretenen Rechtsstandpunkt streiten darüberhinaus die allgemeinen Kostenvorschriften der §§ 11 Abs. 2 und 21 GKG, die durch die Nr. 1311 KV GKG nicht verdrängt werden und folglich auch in einem Fall der vorliegenden Art Anwendung finden. In § 11 Abs. 2 GKG ist bestimmt, daß die Gebühren sich nach dem Wert des Streitgegenstandes richten, sofern nichts anders bestimmt und für einzelne Handlungen die Erhebung von Festgebühren vorgeschrieben ist. Nach § 21 Abs. 1 GKG sind die Gebühren für solche Handlungen, die lediglich einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen. Die mündliche Verhandlung stellt eine solche Handlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG dar. Für die Berechnung der weiteren Gebühren der Nr. 1311 KV GKG ist mithin auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, dessentwegen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

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Die Regelung in Nr. 1312 KV GKG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Umstand, daß danach eine Gebührenprivilegierung durch Ermäßigung der durch die mündliche Verhandlung auf das Dreifache erhöhten Gebühr auf den einfachen Tabellensatz bei einer nur teilweisen Verfahrenserledigung nicht in Betracht kommt, läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß die Gebühr der Nr. 1311 KV GKG stets nach dem anfänglichen Wert des Verfahrensgegenstandes zu bemessen ist.

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Hier hat das Landgericht den Streitwert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung im Urteil vom 10. Oktober 1996 "seit Ankündigung des Feststellungsantrages", also mit Wirkung vom 26. August 1996 auf 27.000,00 DM festgesetzt. Daran ist der Senat gebunden. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ist eine Änderung des Streitwerts nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist war im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Rechtsmittelgericht bereits abgelaufen. Die mündliche Verhandlung in dieser Sache hat am 17. September 1996 stattgefunden, so daß die dadurch angefallenen zwei Gebühren nach Nr. 1311 KV GKG nach einem Streitwert von 27.000,00 DM zu berechnen sind. Der Gerichtskostenansatz kann mithin keinen Bestand haben. Die Aufstellung der neuen Kostenrechnung wird in Anwendung des § 575 ZPO dem Kostenbeamten des Landgerichts übertragen, der angewiesen wird, neben einer nach dem vollen Verfahrensstreitwert berechneten Gebühr gemäß Nr. 1310 KV GKG zwei weitere Gerichtsgebühren nach einem Streitwert von lediglich 27.000,00 DM gegen die Beteiligte zu 1) als Kostenschuldnerin anzusetzen.

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Eine Kostenentscheidung in vorliegender Sache ist nicht veranlaßt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 KGK).