Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.01.1998 – 1 W 4/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0130.1W4.98.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Dezember 1997 - 5 AR 53/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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G r ü n d e

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Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug.

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Die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit sie geltend macht, die ohne schriftliche Auseinandersetzung mit der von ihr eingereichten Schutzschrift erlassene einstweilige Verfügung beinhalte eine "kategorische Nichtberücksichtigung" ihres Vortrags, erweise sich damit als willkürlich und lasse infolgedessen aus Sicht der Partei auf mangelnde Unvoreingenommenheit des Richters schließen, greift das aus mehreren Gründen nicht. Zwar hat schon das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß die mangelnde Bereitschaft eines Richters, das Prozeßvorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu würdigen, eine willkürliche Benachteiligung dieser Partei und damit einen Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 ZPO darstellen kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 42 Rn. 23). Hiervon kann jedoch im Streitfall auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Rede sein. Aus der dienstlichen Äußerung des Richters, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlaß zu zweifeln sieht, ergibt sich, daß der Richter den Inhalt der Schutzschrift nicht etwa übergangen, sondern zur Kenntnis genommen hat. Wenn die Antragsgegnerin insoweit geltend macht, allein die Kenntnisnahme genüge nicht, vielmehr müsse der Richter den Vortrag auch "in Erwägung ziehen", übersieht sie, daß auch das geschehen ist. Dies weisen schon die Randbemerkungen aus, mit denen der Richter den Schriftsatz versehen hat. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang rügt, dies sei nicht nach außen erkennbar gewesen, beanstandet sie, daß der einstweiligen Verfügung keine schriftliche Begründung beigefügt war, in deren Rahmen sich der Richter mit dem Inhalt der Schutzschrift auseinander gesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin läßt jedoch auch die unterbliebene schriftliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Schutzschrift nicht auf ein willkürliches Übergehen des Parteivortrages schließen. Die Antragsgegnerin verkennt schon, daß gemäß den §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entscheidung, durch die eine einstweilige Verfügung erlassen wird, keiner Begründung bedarf, wenn die Entscheidung - wie hier - nicht im Ausland geltend gemacht werden soll (MünchKomm-Heinze, ZPO, § 922 Rn. 4). Auch ist streitig, ob Schutzschriften, bei denen es sich nicht etwa um ein vom Gesetz vorgesehenes, sondern allein um ein von der Rechtspraxis entwickeltes Rechtsinstitut handelt, vor Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung überhaupt zu berücksichtigen sind, was teilweise gänzlich (MünchKomm-Heinze, ZPO, § 937 Rn. 13), jedenfalls aber für den Fall, daß hierdurch der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes beeinträchtigt würde, verneint wird (Zöller/Vollkommer aaO § 937 Rn. 4 m.w.N.). Wenn der Richter in Anbetracht dieser beiden Gesichtspunkte von einer schriftlichen Begründung der einstweiligen Verfügung und damit einer schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Inhalt der hinterlegten Schutzschrift abgesehen hat, so läßt das jedenfalls nicht darauf schließen, daß er sich hierbei von anderen als in der Sache begründeten Erwägungen hat leiten lassen.

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Da auch keine anderen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung des Richters erkennbar sind, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,00 DM.