Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 30.01.1998 – 4 UF 153/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0130.4UF153.97.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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1.

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Der Beklagte schuldet gemäß den §§ 1601 ff. in Verbindung mit § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB für den am 27.01.1990 geborenen gemeinsamen Sohn D. der Parteien ab Juni 1997 den Mindestunterhalt, der sich aus der untersten Einkommensgruppe 1, Altersstufe 2, der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996) in Höhe von 424,-- DM ergibt und der sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldanteiles von (220,-- DM : 2) 110,-- DM auf 314,-- DM bemißt. Den für das Jahr 1997 rückständigen Kindesunterhalt hat der Beklagte hierbei an das Jugendamt der Stadt S. zu zahlen, nachdem die Klägerin insoweit von dem betreffenden Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhalten hat und der Unterhaltsanspruch insoweit gemäß § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG) auf den Leistungsträger übergegangen ist.

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Zur Leistung dieses Mindestunterhaltes trifft den Beklagten gegenüber seinem minderjähringe Kind eine verschärfte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch wenn der Beklagte im Jahr 1997 nur Arbeitslosengeld bezogen hat und er sich ab dem 10.11.1997 in einer Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes befindet, hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um soviel zu verdienen, daß er den Mindestunterhalt für sein Kind auch unter Wahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht muß er sich gegebenenfalls eine Nebenbeschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten (vgl. BGH FamRZ 1994, 372; OLG Hamm FamRZ 1996, 957, 958). Wenn der Beklagte an den Werktagen in den Abendstunden hierzu deswegen keine Gelegenheit finden sollte, weil er nach den den ganzen Tag über andauernden arbeitsamtlichen Ausbildungsmaßnahmen in den Abendstunden noch jeweils den Lehrstoff nacharbeiten und "lernen" müsse, wie der Beklagte vor dem Senat in der im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens durchgeführten Erörterung angegeben hat, so ist es dem Beklagten zuzumuten, eine Nebenbeschäftigung auch an Wochenenden auszuüben, worauf der Senat den Beklagten bereits deutlich hingewiesen hat.

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2.

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Die Klägerin kann vom Beklagten für das Jahr 1997 gemäß § 1361 BGB Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von monatlich 93,-- DM verlangen.

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Der Beklagte ist aus betriebsbedingten Gründen arbeitslos geworden und bezieht seit dem 01.01.1997 Arbeitslosengeld. Dieses belief sich gemäß dem vorgelegten Bescheid (Blatt 109 GA) bis 27.07.1997 auf wöchentlich 334,20 DM (= 47,74 DM täglich) und beläuft sich ab 28.07.1997 gemäß dem vorgelegten Bescheid (Blatt 195 GA) auf wöchentlich 373,20 DM (= 53,31 DM täglich). Monatsdurchschnittlich ergibt sich hieraus ein Einkommen in Höhe von (209 Tage x 47,74 DM und 155 Tage x 53,31 DM = 18.240,71 DM : 12) 1.520,05 DM. Unter Berücksichtigung der im Jahre 1997 geflossenen Steuererstattung von 2.108,04 DM gemäß dem Steuerbescheid für 1995 vom 19.02.1997 (Blatt 181 GA) erhöht sich das monatliche Einkommen des Beklagten um (2.108,04 DM : 12) 175,67 DM auf 1.695,72 DM.

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Hiervon kann der Beklagte die von ihm geleistete Kreditrate von 330,-- DM in Abzug bringen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug vom 21.07.1996 (Blatt 185 GA) ergibt sich nämlich, daß zum damaligen Zeitpunkt noch eine gemeinsame - mithin eheprägende - Darlehensschuld beider Parteien in Höhe von 5.508,57 DM bestand, die in monatlichen Raten von 364,-- DM (Kontoauszug Blatt 187 GA) zurückgezahlt wurde. Diese Verbindlichkeit hat der Beklagte unter weiterer Ablösung einer Kontoüberziehung eines gemeinsamen Girokontos von 10.000,-- DM umgeschuldet, worauf der Beklagte seitdem monatliche Raten von 330,-- DM zurückzahlt, die mithin der Höhe nach unter den Raten liegen, welche die Parteien für die gemeinsame Darlehensschuld aufbringen mußten.

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Einkommenserhöhend hat sich der Beklagte die Abfindung in Höhe von 5.730,-- DM anrechnen zu lassen, die er Ende 1996 aus Anlaß seiner betriebsbedingten Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten und welche er zur Abdeckung der Differenz zu seinem früheren Arbeitseinkommen zu verwenden hat. Bei einer gleichmäßigen Verteilung über das Jahr 1997 ergibt sich eine monatliche Erhöhung seines Einkommens in Höhe von (5730,-- DM : 12) 477,50 DM.

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Von dem sich hiernach auf (1.695,72 DM - 330,-- DM + 477,50 DM) 1.843,22 DM bemessenden monatlichen Einkommen verbleibt dem Beklagten nach Abzug des Mindesunterhaltes für das gemeinsame Kind von 424,-- DM noch ein Einkommen von 1.419,22 DM. Damit ist zwar rein rechnerisch der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.500,-- DM unterschritten, in welchem eine Warmmiete von 650,-- DM enthalten ist. Bei dem Beklagten ist indes folgender Umstand zu berücksichtigen: Der Beklagte zahlt zwar eine höhere Warmmiete von 952,-- DM (750,-- DM Kaltmiete + 42,-- DM Nebenkosten + 94,-- DM Heizkosten). Er lebt jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, deren Wohnbedarf mit der Warmmiete von 952,-- DM ebenfalls gedeckt wird. Es ist deshalb angemessen, den auf die Partnerin entfallenden hälftigen Anteil für Wohnen von (952,-- DM : 2) 476,-- DM von der Warmmiete abzuziehen. Das bedeutet, daß auf den Beklagten selbst nur ein Warmmietanteil von 476,-- DM fällt mit der Folge, daß der Selbstbehalt des Beklagten um 174,-- DM herabzusetzen ist auf 1.326,-- DM. Daß seine neue Lebensgefährtin nicht in der Lage ist, sich in hälftiger Weise an seinen Warmmietkosten zu beteiligen, hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan, da sie doch nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat ein Sonnenstudio betreibt.

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Nach alledem verbleibt dem Beklagten über seinem - herabgesetzten - Selbstbehalt von 1.326,-- DM ein Betrag von (1.419,-- DM - 1.326,-- DM) 93,-- DM. Wegen der Betreuung des 7-jährigen Kindes konnte von ihr im Jahr 1997 nämlich eine eigene Erwerbstätigkeit gemäß § 1570 BGB grundsätzlich nicht verlangt werden. Soweit sie gleichwohl gemäß der vorgelegten Verdienstbescheinigung vom 02.12.1997 (Blatt 204 GA) im Jahr 1997 ein eigenes Nettoeinkommen von 19.655,01 DM und damit monatlich 1.637,91 DM verdient hat, handelt es sich um Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, das sie sich in Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB nur zur Hälfte - mithin nur zu (1.637,91 DM : 2) 818,95 DM - anrechnen zu lassen braucht, wodurch ihr notwendiger Bedarf allein nicht gedeckt werden kann.

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An dem sich auf 93,-- DM belaufenden Unterhaltsanspruch ändert sich auch für die Zeit ab November 1997 nichts. Zwar fallen ab 10.11.1997 nach dem Vorbringen des Beklagten wieder monatliche Fahrtkosten von 264,-- DM an, da er seit diesem Zeitpunkt an einer arbeitsamtlichen Ausbildungsmaßnahme zum Fertigungsmechaniker teilnimmt. Daß er die insoweit anfallenden Fahrtkosten indes nicht erstattet erhält, hat der Beklagte selbst nicht geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:

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bis 15.12.1997: 11.832,-- DM (324,-- DM x 12 und 662,-- DM x 12)

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und danach: 4.968,-- DM (314,-- DM x 12 und 100,-- DM

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x 12).