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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.02.1998 – 16 Wx 333/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0206.16WX333.97.01

Tenor

GRÜNDE

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Die Beteiligten sind die Eigentümer der vorgenannten Wohnan-

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lage, die gemäß § 1 der maßgeblichen Teilungserklärung vom

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4.11.63 in drei Miteigentumsanteile aufgeteilt ist (Bl. 19

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ff GA). Den Beteiligten zu 1) gehört seit 1989 die im 1.

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Obergeschoß gelegene Eigentumswohnung (367/1ooo-stel Mitei-

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gentumsanteil), den Beteiligten zu 2) seit 1993 die im Erd-

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geschoß gelegene Eigentumswohnung (47o/1ooo-stel Miteigen-

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tumsanteil) sowie das im Souterrain/Untergeschoß gelegene

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Teileigentum (163/ 1ooo-stel Miteigentumsanteil) mit einer

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Fläche von 48,28 qm, "bestehend aus drei Räumen, Vorraum,

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Kellerraum, Trockenraum und einer Trafostation" - im Auftei-

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lungsplan mit Nr. 3 bezeichnet (Bl. 21, 347 GA). Im Kaufver-

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trag der Beteiligten zu 1) vom 23.8.89 - Bl. 858 ff GA -

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heißt es auf S.4 zu der Ziffer 3, daß Frau M. - die

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Beteiligte zu 3) - Eigentümerin der "beiden übrigen Woh-

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nungseigentumsrechte" sei (Bl.861 GA). Die Beteiligten zu

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2) hatten die beiden Miteigentumsanteile mit dem

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Kaufvertrag vom 9.3.93 erworben, in dem die Beteiligte zu

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3) diesen ausdrücklich zugesichert hatte, "daß das

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vorgenannte Teileigentum Nr.3 dreißig Jahre als Wohnung

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genutzt wurde" (Bl. 2o2 GA). Ausweislich ihrer gesonderten

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schriftlichen Erklärung vom 21.4. 93 hatten die Beteiligten

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zu 1) "vom Inhalt des Kaufvertrages vom 9.3.93" Kenntnis

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erlangt und der Veräußerung der in diesem Kaufvertrag aufgeführten Wohnungs-/Teileigentumseinheit zugestimmt (Bl. 195 GA).

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Die Beteiligten streiten um die der Teilungserklärung wider-

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sprechende Nutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigen-

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tums zu Wohnzwecken und insbesondere darum, ob und wie

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lange die Räume in der Vergangenheit tatsächlich zu Wohn-

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zwecken genutzt wurden und die Beteiligten zu 1) bzw. deren

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Rechtsvorgänger Kenntnis davon hatten.

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Im Dezember 1993 hatten die Beteiligten zu 1) beim Amtsge-

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richt u.a. beantragt, den Beteiligten zu 2) aufzugeben, die

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Wohnnutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigentums so-

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wie jegliche zur Verwirklichung einer Wohnungsnutzung erfor-

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derliche baulichen und bauordnungsrechtlichen Maßnahmen

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(Baugenehmigung) zu unterlassen. Im Schluß-Beschluß vom

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21.6.95 wies das Amtsgericht den Antrag ab mit der Begrün-

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dung, erwiesenermaßen hätten die Beteiligten zu 1) von der

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Existenz der Kellerwohnung und deren Nutzung bereits bei der

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Kaufbesichtigung Kenntnis gehabt und gleichwohl gekauft

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(Bl.389 GA). Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf

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die weitere sofortige Beschwerde hob der Senat die landge-

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richtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneu-

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ten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung ist

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im wesentlichen ausgeführt: Von einer Verwirkung eines Un-

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terlassungsanpruchs durch die Beteiligten zu 1) könne nicht

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ausgegangen werden, weil, wenn das Zeitmoment überhaupt be-

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jaht werden könne, jedenfalls keine Umstände ersichtlich

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seien, die die verzögerte Geltendmachung als gegen Treu und

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Glauben verstoßend erscheinen lassen. Den Unterlassungsan-

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spruch habe aber der Voreigentümer der Beteiligten zu 1)

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verwirkt, weil dieser seit dem Erwerb des Wohnungseigentums

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im Jahre 1971 bis zum Jahre 198o die Vermietung der Souter-

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rainräume zu Wohnzwecken bewußt geduldet habe, woran die

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Beteiligten zu 1) als Rechtsnachfolger gebunden seien.

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Etwas anderes hiervon könne nur gelten, wenn nach der

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Veräußerung des Teileigentums an die Beteiligte zu 3) im

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Jahre 198o und bis zur Weiterveräußerung an die Beteiligten

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zu 2) im Jahre 1993 eine Wohnnutzung nicht mehr stattgefunden

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hat und damit der Verwirkungstatbestand entfallen war, was

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das Landgericht noch aufklären müsse. Das Landgericht hat

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nach Durchführung der weiteren Beweisaufnahme durch den

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angefochtenen Beschluß die Beschwerde wiederum zurückgewie-

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sen, weil sich feststellen lasse, daß eine ausreichende

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Wohnnutzung auch in den Jahren 1984 bis 1993 stattgefunden

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habe mit der Folge, daß der Verwirkungstatbestand nicht weg-

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gefallen sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1)

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mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Antrag wei-

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terverfolgen.

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Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Be-

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schwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr.1, 45 Abs.1 WEG, 2o,

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22 Abs.1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie aber keinen Er-

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folg. Die Entscheidung des Landgerichts läßt keine Gesetzes-

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verletzung erkennen ( § 27 FGG).

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1) Die Feststellung des Landgerichts, daß bereits die

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Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) den Unterlassungsan-

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spruch aus §§ 1oo4 Abs.1 BGB i.V.m. 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG

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verwirkt hatten, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten

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zu 1) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Der Senat hatte bereits in dem vorangegangenen Beschluß vom

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4.4.97 - 16 Wx 35/97 - die rechtlichen Grundlagen für die

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Verwirkung des Anspruchs aufgezeigt und für den Streitfall

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aufgrund der jahrelangen bewußten Duldung der Wohnnutzung

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durch die Voreigentümer der Beteiligten zu 2) die Verwir-

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kung des Anspruchs bejaht. Hierauf wird Bezug genommen. Die

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dazu in der weiteren Beschwerde erhobenen Einwände recht-

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fertigen keine andere Beurteilung.

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Richtig ist zwar der Einwand, daß in Wohnungseigentumsver-

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fahren Vereinbarungen der Wohnungseigentümer für oder gegen

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den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gemäß § 1o

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Abs. 2 WEG nur wirken, wenn sie als Inhalt des Sondereigen

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tums im Grundbuch eingetragen sind. Auch läßt sich hier

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eine solche - allenfalls konkludent zustandegekommene -

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dinglich wirkende Abänderungsvereinbarung der

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Wohnungseigentümer über die Nutzung der zum Teileigentum

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gehörenden Souterrainräume nunmehr zu Wohnzwecken nicht

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feststellen. Zwar hatte das Verhalten der Rechtsvorgänger

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der Beteiligten zu 1) bei der Rechtsvorgängerin der

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Beteiligten zu 2) das Vertrauen auf eine auch zukünftige

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Duldung der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken und einer

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Fortdauer der tatsächlichen Verhältnisse begründet. Allein

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aufgrund dieses Vertrauens in eine faktische

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Nutzungsbefugnis hatte die letztere indes nicht auch eine

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entsprechende ins Grundbuch eintragungsfähige Rechts-

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position erwerben können (so schon der Senat im Beschluß

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vom 25.1o.93 - 16 Wx 6o/91 - = NJW 95,2o2; ebenso OLG

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Düsseldorf ZMR 97, 374). Darüberhinaus würde eine

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Vereinbarung über die Änderung einer in der

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Teilungserklärung geregelten Zweckbestimmung mit

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Vereinbarungscharakter - ihr Zustandekommen einmal

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unterstellt - aber auch erst mit der Eintragung im

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Grundbuch gemäß § 5 Abs.4 WEG zum Inhalt des

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Sondereigentums aller Wohnungseigentümer gehören und erst

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dann auch gegen die Sonderrechtsnachfolger wirken können

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(Senat im Beschluß vom 5.3.97 - 16 Wx 279/97 - = NJW-RR

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97,1442 mwN). Auch daran fehlt es hier unstreitig.

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Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) steht indes das

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Fehlen einer entsprechenden dinglichen Rechtsposition der

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Beteiligten zu 2) dem Verwirkungseinwand nicht entgegen.

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Von der dinglichen Rechtsposition zu unterscheiden ist die

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Frage, ob die Beteiligten zu 1) gleichwohl schuldrechtlich

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verpflichtet sind, die von ihren Rechtsvorgängern

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jahrelang bewußt geduldete Nutzung der Räume zu Wohnzwecken

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hinzunehmen. Das ist - wie im vorgenannten Beschluß des

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Senats ebenfalls bereits ausgeführt ist - zu bejahen. Die

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Beteiligten zu 1) sind nämlich an die entstandene

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Rechtslage gebunden, auch wenn die Verwirkung aus dem

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Wohnungsgrundbuch nicht ersichtlich ist. Denn sie haben mit

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dem Erwerb des Wohnungseigentums als Rechtsnachfolger von dem

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Voreigentümer mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen

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keine weitergehenden Rechte erhalten können, als dem

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Voreigentümer zuletzt zustanden (vgl. auch BayObLG NJW-RR 91,

134

1o41 mwN; KG NJW-RR 89, 976 = OLGZ 89, 3o5 und WuM 93, 38).

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2) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen die Feststellung des

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Landgerichts zu beanstanden, daß die ungebrochene Fortdauer

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der Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken bewiesen ist,

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die den Einwand der Verwirkung des Unterlassungsanspruchs

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nach wie vor rechtfertigen.

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Das Landgericht ist aufgrund der Aussagen der erneut vernom-

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menen Zeugen I. und M. in Verbindung mit den Dar-

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stellungen der Beteiligten zu 2) bei ihrer persönlichen An-

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hörung zu der Überzeugung gelangt, daß eine ausreichende

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Wohnnutzung der im Teileigentum der Beteiligten zu 2) ste-

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henden, im Souterrain gelegenen Räume auch in den Jahren

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1984 bis 1993 stattgefunden hat. Dabei hat das Landgericht

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entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch den der Wür-

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digung entgegenstehenden Sachvortrag der Beteiligten zu 2)

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im Parallelverfahren 2 O 2o5/94 LG Köln = 12 U 212/95 OLG

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Köln berücksichtigt, was sich hinreichend deutlich dem zwei-

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ten Absatz des angefochtenen Beschlusses entnehmen läßt. An

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diese Tatsachenwürdigung des Landgerichts ist das Rechtsbe-

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schwerdegericht gebunden, weil sie rechtsfehlerfrei zustan-

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degekommen ist. Etwaige Verfahrens- oder Rechtsfehler haben

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die Beteiligten zu 1) auch nicht gerügt. Eine weitergehende

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Prüfung ist dem Senat daher verwehrt (§§ 27 Abs.1 S.2 FGG;

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561 Abs.2 ZPO). Insbesondere kann die Glaubwürdigkeit von

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Zeugen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeprüft werden

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(vgl. beispielsweise Keidel/Kuntze/ Winkler FG § 27 Rdnr.

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47 mwN).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht

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billigem Ermessen, daß die Beteiligten zu 1) die gericht-

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lichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen

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und auch den Beteiligten zu 2) und 3) die ihnen im

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Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen

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Kosten erstatten. Angesichts der Vorentscheidung des Senats

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und der überzeugend begründeten Entscheidung des Landgerichts

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mußte für die Beteiligten zu 1) ohne weiteres einsichtig

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sein, daß ihre weitere Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg

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haben würde.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwer-

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deverfahren folgt aus § 48 Abs.3 WEG und entspricht den von

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den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzungen der

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Vorinstanzen.

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Das Prozeßkostenhilfegesuch der Beteiligten zu 3) hat mangels

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Bedürftigkeit keinen Erfolg.