Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 06.02.1998 – 19 U 141/94

ECLI:DE:OLGK:1998:0206.19U141.94.00

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässigen Berufungen des Klägers, die sich nur noch gegen die Widerklage wendet, und der Widerbeklagten zu 2) haben keinen Erfolg. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidungen, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden sind, so daß von der Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend abgesehen werden kann (§ 543

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Abs. 1 ZPO). Ergänzend hierzu gilt: Für den Fall eines Geschehens, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht, hat der BGH verschiedene von der Rechtsprechung allgemein übernommene Grundsätze entwickelt, wie die Beweislastverteilung vorzunehmen ist. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger Absprache ausscheidet. Dabei bedarf es keines lückenlosen Nachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (BGHZ 71, 339 ff: KG NZV 91, 73 f.; OLG Köln Urt.v. 15.10.1992 - 12 U 75/92 = Onr. 68). Daß vorliegend eine Vielzahl von Beweisanzeichen für einen verabredeten Unfall sprechen, hat das Landgericht unter zutreffender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen H. überzeugend aufgezeigt. Beide Unfallbeteiligten waren Arbeitskollegen, die auf der gleichen Dienststelle arbeiteten. Beide hatten sich "Krankschreiben" lassen und werden an der entlegenen Unfallstelle an diesem Tag wieder zusammengeführt. Der verstorbene Widerbeklagte zu 2) will im Zuge eines angeblichen Überholmanövers einen Auffahrunfall auf das Wohnmobil seines Arbeitskollegen verursacht haben an einer Stelle, an der ausweislich der vom Sachverständigen H. gefertigten Fotos ein Überholen nahezu unmöglich war, noch dazu mit einem LKW, den er kurzzeitig angemietet hatte und für den er eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen hatte. Schließlich fährt er mit seinem LKW genau an der Stelle des Wohnmobils auf, die bereits von Vorschäden betroffen war. Beide Unfallbeteiligte geben nach dem Unfall ihr "Bekannt sein" nicht zu erkennen. Damit liegt eine derart ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vor, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall spricht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Dessen Ausführungen zur Höhe der mit den Widerklagen geltend gemachten Forderungen macht der Senat sich ebenfalls zu eigen. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufungen haben gem. §§ 97 Abs. 1 ZPO die Berufungskläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer und Berufungsstreitwert für beide Berufungskläger: 22.815,31 DM

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Pütz Görgen Gedig

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