Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.02.1998 – 25 UF 264/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0212.25UF264.97.00

Tenor

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G r ü n d e

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Durch das erstinstanzliche, im Tenor genannte Verbundurteil hat das Familiengericht Köln die von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden und den Antragsteller unter anderem dazu verurteilt, an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in

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Höhe von 82.709,76 DM nebst 4 % Zinsen seit der Rechtskraft des Verbundurteils zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zugewinnausgleichsverlangens hat es die Klage der Antragsgegnerin abgewiesen.

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Der Antragsteller hat gegen dieses ihm am 06.10.1997 zugestellte Urteil am 06.11.1997 bei dem Oberlandesgericht Köln Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 19.12.1997 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 02.12.1997 antragsgemäß bis 06.01.1998 verlängert worden war.

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Das Ziel der Berufung des Antragstellers war von vornherein allein darauf gerichtet, die Antragsgegnerin unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit ihrer Zugewinnausgleichsforderung wegen eines weiteren Betrages von 2.182,25 DM nebst darauf entfallender Zinsen abzuweisen.

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In eben diesem Umfange hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 15.01.1998 ihre auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Klage zurückgenommen. Der Antragsteller hat dieser teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 02.02.1998 zugestimmt und die in § 269 ZPO normierten Anträge gestellt.

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Aufgrund der zulässigen, an sich statthaften sowie frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) war das erstinstanzliche Verbundurteil auf Antrag des Antragstellers im Umfange der rechtswirksamen teilweisen Klagerücknahme, die die Antragsgegnerin im zweiten Rechtzuge erklärt hat, entsprechend abzuändern und für wirkungslos zu erklären, und waren der Antragsgegnerin auf weiteren Antrag des Antragstellers die Kosten des Berufungsrechtszuges aufzuerlegen. Das alles ergibt sich aus § 269 Abs. 3 ZPO. Dabei konnte der Senat diese Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch Beschluß ohne das Erfordernis vorheriger münd-

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licher Verhandlung treffen. Die Tatsache, daß nur eine teilweise Klagerücknahme erfolgt ist, steht dem nicht entgegen, denn die Berufung des Antragstellers war von Anfang an auf denjenigen Teil der Zugewinnausgleichsforderung beschränkt, deretwegen die Antragsgegnerin ihre Klage zurückgenommen hat, so daß dem Senat von Anfang an nichts angefallen bzw. nichts übrig geblieben ist, worüber jetzt noch zu entscheiden wäre, in welchem Falle freilich eine Entscheidung durch Urteil unvermeidbar gewesen wäre. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht also darin, daß die teilweise Klagerücknahme den gesamten zweiten Rechtzug abschließend erfaßt hat, worin zugleich der grundliegende Unterschied zu denjenigen Fällen besteht, wo die teilweise Klagerücknahme einen - streitiger Endentscheidung bedürftigen - Rest des Prozeßstoffes übrig läßt.

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Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird von der teilweisen Klagerücknahme nicht berührt, weil insoweit der Rechtsgedanke des § 93 a ZPO vorgeht, demzufolge die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufzuheben sind. Dem trägt auch das Petitum des Antragstellers als Berufungsführers Rechnung, indem er den Kostenantrag auf die Kostenentscheidung bezüglich des zweiten Rechtszuges beschränkt hat.