Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.02.1998 – 25 WF 8/98
ECLI:DE:OLGK:1998:0213.25WF8.98.00
Tenor
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise statthaft und begründet, weil die Vorinstanz bezüglich der Anordnung einer Sicherheitsleistung von ihrem Ermessensspielraum - soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht bzw. diesen verkannt hat.
Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich bei den für Abänderungsklagen analog § 769 ZPO zu treffenden vorläufigen Anordnungen zur Hemmung der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., Rn. 1 zu § 769) nach herrschender Meinung allein darauf, ob die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt worden sind oder eine sonstige greifbar gesetzeswidrige Entscheidung getroffen wurde (vgl. a.a.O., Rn. 13 zu § 769). Das erstinstanzliche Gericht hat seine Entscheidung nach der Aktenlage an dem Tage getroffen, als ihm auch der Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 1997 zur Kenntnis gelangt ist, so daß von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszugehen ist. Zumindest ist das rechtliche Gehör noch erfolgt, bevor der Beschluß in den Geschäftsgang gelangt ist. Zudem ist das rechtliche Gehör inzwischen jedenfalls nachgeholt worden. Das Erstgericht hat die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung darauf gestützt, daß das Begehren der Abänderungsklage hinreichend glaubhaft gemacht sei. Dem liegt - soweit ersichtlich - eine Verkennung des Ermessensspielraums oder eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zugrunde, zumal Beweisantizipationen zulässig sind (a.a.O., Rn. 6 zu § 769). Aus der vorläufigen Wertung des Erstgerichts über die derzeitige Erfolgsaussicht des Klagebegehrens folgt allerdings nicht zugleich auch, daß die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu erfolgen hat. Zwar setzt die vorläufige Einstellung nach § 769 ZPO nicht wie bei § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Glaubhaftmachung voraus, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (a.a.O., Rn. 7 zu § 769). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit soll jedoch nur ganz ausnahmsweise bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners erfolgen; Gründe sind in der Regel nötig (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl, Rn. 10 zu § 769). Vorliegend ist aus den formularmäßigen Gründen des Beschlusses des Erstgerichts nicht zu erkennen, daß ein besonderes Schutzbedürfnis des Schuldners besteht. Ein solches ist auch nicht aus den gewechselten Schriftsätzen erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, daß das Erstgericht insoweit von seinem Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht hat.
Der angefochtene Beschluß war daher entsprechend abzuändern.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.444,00 DM (1/5 von 12.220,00 DM).