Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.02.1998 – 16 W 6/98
ECLI:DE:OLGK:1998:0218.16W6.98.00
Tenor
G r ü n d e
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Streitwert für das Beweissicherungsverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt und der Wertbemessung einen entsprechenden Bruchteil des Interesses des Antragstellers an der Hauptsache zugrunde gelegt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese die Heraufsetzung des Streitwerts auf 26.000,00 DM begehren, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Frage, ob sich der Streitwert des selbständigen Beweissicherungsverfahrens nach dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs oder aber nur nach einem Bruchteil bemißt, ist nach wie vor in der Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Meinungsstand etwa Zöller/Herget ZPO, 20. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Stichwort: Selbständiges Beweisverfahren). Der Senat hält an seiner auch von anderen Senaten und weiteren Obergerichten geteilten Rechtsprechung fest, daß wegen der Funktion des selbständigen Beweissicherungsverfahrens als vorweggenommene Beweisaufnahme (§ 493 Abs. 1 ZPO) stets der Wert der Hauptsache maßgebend ist (Senat in NJW-RR 97, 1292; 2. Senat in NJW-RR 94, 761 = JurBüro 96, 31 m.w.N.; OLG Düsseldorf JNJW-RR 96, 383; OLG München MDR 93, 287; OLG Frankfurt JurBüro 94, 495; OLG Celle NdsRpfl 94, 367; OLG Koblenz NJW-RR 93, 1086 = MDR 93, 287). Demzufolge war die landgerichtliche Streitwertfestsetzung antragsgemäß abzuändern. Im Streitfall wollte der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag seinen auf verschiedene Mängel der Kaufsache gestützten angeblichen Wandlungsanspruch sichern, so daß grundsätzlich der volle Wert des Kaufgegenstandes maßgebend ist, der sich unstreitig auf 26.309,00 DM belief.