Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 06.03.1998 – 19 U 146/97
ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U146.97.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die Beklagten sind ihm wegen des Unfalls vom 29.10.1993 nicht schadenersatzpflichtig.
1. Der Senat schließt sich dem Landgericht darin an, daß die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, daß der Beklagte zu 2. das Loch, in das der Kläger getreten sein will, überhaupt gegraben hat. Der Zeuge E., der mit dem Beklagten zu 2. Tiefbauarbeiten für die Beklagte zu 1. ausführte, hat in sich durchaus stimmig erklärt, daß der von ihm als der Hauseigentümer angesehene Mann beide Pfähle, rechts und links neben dem Baum, habe entfernt haben wollen, daß er aber wegen eines parkenden Autos mit seinem Kleinbagger an den vom Bürgersteig aus gesehen rechten Pfahl - die spätere Unfallstelle - nicht herangekommen sei. Mit der Schaufel sei ein Ausgraben wegen des Betonfußes nicht möglich gewesen. Demgegenüber will allerdings die Zeugin P., als Näherin am Fenster sitzend, gesehen haben, daß beide Pfähle ausgegraben worden seien. Da aber auf beiden Seiten die Neigung zu einer Partei nicht auszuschließen ist, kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht als geführt angesehen werden. Es ist durchaus denkbar, daß der zweite Pfahl von irgendeinem anderen später entfernt worden ist, als die Stelle nicht mehr zugeparkt war. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß nur der Beklagte zu 2. dafür infrage käme. Auch in dem vom Kläger in Anspruch genommenen Versicherungsschreiben vom 18.10.1994 ist schon von nur einem entfernten Pfahl die Rede. Die vom Kläger hierzu noch beantragte Parteivernehmung der Beklagten zu 2. und 3. konnte unterbleiben, weil die Klage aus anderen Gründen ohnehin unbegründet ist.
2.
a. Eine Haftung der Beklagten zu 1. scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu 2., folgt man dem Vortrag des Klägers, nicht "in Ausführung" der ihm von der Beklagten zu 1. übertragenen Verrichtung, nämlich der Tiefbauarbeiten für die D., tätig geworden ist, sondern nur bei Gelegenheit dieser Verrichtung, um einem Dritten einen Gefallen zu tun. Damit fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 831 BGB (vgl. Palandt/Thomas, BGB 57. Aufl., § 831 Rn. 10).
b. Ob es der Beklagte zu 3. als Ehemann der Hauseigentümerin war, der die Pfähle entfernt haben wollte, ist in der Aussage des Zeugen E. letztlich offen geblieben. Es könnte auch jemand gewesen sein, der bei den Bauarbeiten an dem Haus beschäftigt war und sich die Zufahrt erleichtern wollte.
3. Eine Haftung aller Beklagten scheidet darüber hinaus aber auch deshalb aus, weil dem Kläger das Loch, über das er gestolpert sein will, schon seit Wochen bekannt war und er sich deshalb seinen Schaden allein zurechnen lassen muß (§ 254 BGB).
Die Zeugin P., Ehefrau des Klägers, hat in diesem Zusammenhang vor dem Landgericht bekundet, die "Metallstangen" seien etwa 3 bis 4 Wochen vor ihrem Auszug, der zeitlich in etwa mit dem Unfall des Klägers zusammenfällt, entfernt worden; dabei soll das Loch entstanden und nicht ordentlich verfüllt worden sein. Es war also diese 3 bis 4 Wochen lang unmittelbar vor der Haustür des Klägers zu sehen gewesen, als es zu dem Unfall kam. Dagegen hatte der Kläger in erster Instanz behauptet, die Begrenzungspfähle seien erst am Unfalltag, dem 29.10.1993, entfernt worden. Das hat seine eigene Ehefrau gerade nicht bestätigt. Auf den von ihm vorgelegten Bildern kann man deutlich erkennen, daß an der fraglichen Stelle eine Vertiefung ist, etwa 2 m vor der Hauseingangstreppe. Das entspricht den Entfernungsangaben der Zeugin P.. Unter diesen Umständen scheint es dem Senat unglaubhaft, daß dem Kläger über mehrere Wochen hinweg nichts aufgefallen sein soll, zumal nicht nur eine Vertiefung neu entstanden, sondern auch ein bisher vorhandener Absperrpfahl verschwunden war. Der Unfall ist demnach darauf zurückzuführen, daß der Kläger auf die bekannte Vertiefung am Unfallabend nicht ausreichend geachtet hat. War ihm aber die Stelle als gefahrenträchtig bekannt, dann kann es nicht darauf ankommen, ob sich am Unfalltag Blätter o.ä. darauf abgelagert hatten. In bezug auf die eigenen Pflichten des Geschädigten an einem bekannten Gefahrenpunkt schließt der Senat sich der Entscheidung des LG Köln vom 12.03.1991 - 5 O 374/90 - (Bl. 13 ff. AH der BeiA) an, die der 7. Zivilsenat des OLG Köln im Urteil vom 17.10.1991 - 7 U 113/91 - auch insoweit ausdrücklich bestätigt hat (Bl. 20 ff. AH der BeiA). Daß in Fällen bekannt schadhafter Wegestellen der Geschädigte seinen Schaden allein trägt, ergibt auch der Beschluß des OLG Hamm vom 23.10.1992 - 9 W 1/92 - (Bl. 44 ff. AH der BeiA). Im Hinblick auf diese Rechtslage hat in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall die Klägerin ihre Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen (20 O 192/96 LG Köln = 19 U 103/97 OLG Köln).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer des Klägers: 24.799,98 DM (s. Senatsbeschluß vom 06.10.1997).