Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 06.03.1998 – 19 U 242/97
ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U242.97.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache selbst vorläufigen Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 539 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, auf dem das angefochtene Urteil auch beruht. Das Landgericht hätte den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.03.1997, der auf den im Termin vom 04.03.1997 erfolgten Hinweis hin eingereicht worden war, zum Anlaß nehmen müssen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Daß dies unterblieben ist, rügt die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zu Recht als verfahrensfehlerhaft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gericht nämlich zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus neuem Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte. Darüber hinaus ist eine Pflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen, wenn durch Versäumnisse und Ungeschicklichkeiten des Gerichts oder durch andere Umstände im Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben ist (vgl. BGH NJW 1993, 134 mit Nachweisen). Hier beruht die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgte Substantiierung der Klageforderung auf einem Versäumnis des Gerichts. Dieses hätte nämlich die Klägerin rechtzeitig vor dem Termin vom 04.03.1997, der als früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war, auf die seiner Ansicht nach fehlende Substantiierung der Klageforderung hinweisen müssen, nachdem von der Beklagten die von der Klägerin zuvor dargelegten Zahlen und Rechnungsbeträge nicht bestritten worden waren. Mit dem erst im Termin erfolgten Hinweis genügte das Landgericht seinen Pflichten nach §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO nicht, weil - auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin, obwohl nicht geladen, zum Termin erschienen war - angesichts der relativ hohen Anzahl der Rechnungen eine spontane Substantiierung der Klageforderung im Termin selbst nicht erwartet werden konnte. Das Landgericht hätte der Klägerin daher Gelegenheit geben müssen, im Anschluß an den Hinweis ihren Vortrag zu ergänzen. Denn seiner Hinweispflicht nach §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO genügt das Gericht nur dann, wenn es die Partei auf den fehlenden Sachvortrag unmißverständlich hinweist und ihr die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen. Eine solche Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn dieser - wie das Landgericht hier angenommen hat - die Sachlage ersichtlich falsch beurteilt (vgl. BGH NJW 1995, 399, 401 mit Nachweisen). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte bis zum Termin - mit Recht - offenbar keine Veranlassung gesehen, nähere Einzelheiten zu den Rechnungsbeträgen mitzuteilen, weil die Beklagte im Schriftsatz vom 25.02.1997 ihrerseits unsubstantiiert nur den geltend gemachten Stundensatz bestritten und ganz pauschal Mängeleinwände erhoben hatte und weil zudem der Termin als früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war. Der Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.1997, der weitere Ausführungen zur Frage der Mangelhaftigkeit der Lieferungen enthielt, wurde der Klägerin in Abschrift erst im Verhandlungstermin überreicht.
Unter diesen Umständen ist eine Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO an das Landgericht angezeigt, welches bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird. Der Senat hielt es nicht für sachdienlich, gemäß § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abzusehen und selbst eine Sachentscheidung zu treffen. Denn in diesem Falle würde den Parteien, die in ihren im zweiten Rechtszug überreichten Schriftsätzen nunmehr umfangreich über diverse Punkte streiten, mit denen sich das Landgericht überhaupt noch nicht befaßt hat, eine Instanz genommen.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten : 24.645,71 DM