Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 13.03.1998 – 19 U 121/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0313.19U121.97.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

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Der Beklagte rechnet gegenüber dem der Höhe nach unstreitigen Restkaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von 13.095,90 DM mit 3 Gegenforderungen auf, deren Berechtigung das Landgericht zu Unrecht verneint hat:

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Mit einem Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 8.837,02 DM nach mit Schreiben vom 31.7.1995 erklärter Wandlung wegen fehlerhafter Lieferungen von Hardware, wie sie auf Bl. 32, 33 d.A. aufgelistet sind. Daß diese Lieferungen (Lieferzeit 19.12.1994 bis 7.7.1995, Bl. 58 d.A.) mangelhaft waren, ist unstreitig, das Landgericht hat aber gemeint, die Ansprüche seien verjährt, § 390 BGB stehe deshalb der Aufrechnung entgegen. Das ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.

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Zum einen hat die Klägerin die Berechtigung der Mängelrüge nie bestritten, sondern in ihrem Schreiben vom 30.6.1995 (Anlagenhefter Bl. 31) anerkannt; sie hat eine Regulierung der Garantieansprüche lediglich davon abhängig gemacht, daß der Beklagte die Forderung ausgleiche, die Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Dieses Anerkenntnis unterbricht die Verjährung (§ 208 BGB) so daß die von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 26.3.1997 erhobene Einrede der Verjährung ins Leere geht.

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Übersehen hat das Landgericht desweiteren, daß die Klägerin selbst mit Schreiben vom 30.6.1995 gegenüber dem "Garantieanspruch" des Beklagten die Aufrechnung erklärt hat. Das hat gem. § 389 BGB zur Folge, daß ihr Kaufpreisanspruch in Höhe der "Garantieansprüche" des Beklagten (richtiger: Rückzahlungsansprüche) erloschen ist. Hieran ändert nichts, daß der Beklagte zunächst einen Nachlieferungsanspruch nach § 480 Abs. S. 1 BGB geltend gemacht hat, die Klägerin kann hieraus nicht herleiten, sein Wahlrecht auf Wandlung bzw. Minderung oder Nachlieferung sei dadurch beendet worden. Denn das Wahlrecht endet erst mit der Einigung über die Nachlieferung (vgl. Palandt - Putzo, BGB, 56. Aufl., § 480 Rn 5), die hier nicht stattgefunden hat; die Klägerin hat nämlich - wie bereits ausgeführt - ihrerseits aufgerechnet und die Erfüllung von der Bezahlung anderer Rechnungen abhängig gemacht. Die somit zulässige Aufrechnung bewirkt, daß die Klageforderung und der sich aus der Wandlungserklärung des Beklagten ergebende Rückzahlungsanspruch, soweit sie sich decken, als erloschen gelten (§ 389 BGB). Damit reduziert sich die Klageforderung um 8.737,02 DM auf 4.358,88 DM.

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Aufgerechnet hat der Beklagte mit weiteren 11.140,45 DM wegen Nichtgewährung eines Skontos von 3 % auf die Gesamtsumme, wobei die Parteien darüber streiten, wie hoch die Gesamtsumme war. Das Auftragsvolumen wird von der Klägerin mit 150.000,-- DM angegeben, vom Beklagten mit 402.828,30 DM. Zur Berechtigung des Skontoabzuges hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, er habe bei Vertragsschluß mit der Klägerin vereinbart, daß er 3 % des an die Klägerin zu bezahlenden Kaufpreises erstattet erhalte, wenn der R. innerhalb von 3 Wochen den komplette vom Beklagten zu zahlenden Kaufpreis an die Klägerin überweise. Der Beklagte behauptet, daß der R. die entsprechenden Rechnungen binnen 3 Wochen nach vertragsgemäßer Aufstellung des Netzwerks gezahlt hätte, wenn die Klägerin mangelfrei und pünktlich geliefert hätte. Nach den von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung eingereichten Aufstellungen kann auch davon ausgegangen werden, daß der R. regelmäßig die fälligen Rechnungen binnen 3 Wochen zu zahlen pflegte. Legt man nur die Angaben der Klägerin zugrunde, ergibt sich bei 3 % Skonto ein Erstattungsanspruch des Beklagten von 4.500,-- DM, mithin mehr als die rechnerisch noch offen stehende Restforderung von 4.358,88 DM, so daß es einer Aufklärung zu der Frage, wie hoch das Gesamtvolumen des Auftrags war, nicht bedarf. Unstreitig hat die Klägerin jedenfalls teilweise fehlerhaft geliefert und eine fehlerfreie Nachlieferung abgelehnt (s.o.), was sich naturgemäß auf die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs und damit auch auf die vom R. beachteten Zahlungsfristen ausgewirkt hat; hierfür spricht der Anschein. Weder der Kreis noch der Beklagte mußten den Kaufpreis entrichten, bevor die Klägerin fehlerfrei nachgeliefert hatte; insbesondere wurde mit den fehlerhaften Lieferungen zum Erhalt des Skontos vereinbarte Zahlungsfrist nicht in Gang gesetzt. Deshalb kann die Klägerin dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, es ginge sie nichts an, ob und wann der R. gezahlt habe, der Beklagte habe ja pünktlich zahlen können.

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Inwieweit dem Beklagten darüber hinaus noch Schadensersatzansprüche, die er zur Aufrechnung stellen kann, deshalb zustehen, weil er Nachbesserungsarbeiten an Monitoren habe vornehme müssen und hierfür 8.110,-- DM habe aufwenden müssen, ist offen, bedarf aber nach den Ausführungen zu Ziffer 1) und 2) auch keiner Vertiefung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer für die Klägerin: 13.095,90 DM