Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.03.1998 – Ss 86/98 (B) - 55 B -
ECLI:DE:OLGK:1998:0313.SS86.98B55B.00
Tenor
G r ü n d e
I.
Das "Bundesamt für Güterverkehr" hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 10.03.1997 wegen vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b, § 1 Abs. 1 und 3 ABBG, § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in 13 Fällen Geldbußen von jeweils 250,00 DM (Summe der Geldbußen: 3.250,00 DM) verhängt.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Urteil vom 15.09.1997 "wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b, 1 Abs. 1 und 3 ABBG, 9 OWiG in vier Fällen" zu Geldbußen von jeweils 250,00 DM verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene Prokurist - seit Mai 1997 Geschäftsführer - der Firma V. und R. GmbH & Co. KG und in dieser Funktion zuständig für die Entscheidung, ob seitens des Unternehmens Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz (ABBG) entrichtet werden. Das Unternehmen stellt Verkehrssicherungssysteme - Leitplanken u.ä. - her und montiert und wartet diese aufgrund privaten Auftrags der öffentlichen Hand. Es verfügt über Niederlassungen und Tochtergesellschaften im gesamten Bundesgebiet. Zumindest 30 LKW der Unternehmensgruppe haben ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12.000 kg (= 12 Tonnen). Diese Fahrzeuge sind mit einer orangefarbenen Lackierung gemäß RAL 2011 versehen und mit gelben Rundumleuchten und weiß-rot-weißen Warneinrichtungen ausgerüstet. Sie werden einerseits im Rahmen des bei der Herstellung der Sicherungseinrichtungen anfallenden Werksverkehrs sowie andererseits für Fahrten zum Zwecke der Wartung und Erneuerung der Leitplanken der Autobahnen eingesetzt.
An mehreren Tagen benutzten Firmenkraftfahrzeuge der oben bezeichneten Art Bundesautobahnen, ohne daß Autobahnbenutzungsgebühren entrichtet worden waren. Vier Fahrten (12.10.1995, 19.01.1996, 29.03.1996, 16.08.1996) fanden im Rahmen des Werksverkehrs statt; diese Fahrten liegen dem Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils zugrunde.
Hinsichtlich weiterer Fahrten in der Zeit vom 07.02. bis 06.09.1996 vermochte das Amtsgericht nicht auszuschließen, daß diese "unmittelbar der Wartung und Erneuerung der Leitplanken der Autobahnen dienten". Insoweit hat das Amtsgericht den Betroffenen freigesprochen, weil von einer Gebührenbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 09.02.1994 auszugehen sei.
Gegen dieses Urteil haben der Betroffene und die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Gerügt wird jeweils die Verletzung materiellen Rechts.
Der Betroffene ist der Meinung, auch für die Fahrten im Rahmen des Werksverkehrs (Fahrten innerhalb des Firmenverbundes) seien keine Autobahnbenutzungsgebühren zu entrichten gewesen.
Die Staatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Rechtsmittels unter anderem ausgeführt:
"Entscheidend ist schon nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens, daß es sich um Kraftfahrzeuge der genannten Institutionen handelt. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht darauf an, zu welchem Zweck eine bestimmte Autobahnfahrt mit einem solchen Kfz dient. Vielmehr sind Kfz der genannten Institutionen generell und ohne Rücksicht auf den konkreten Einsatzzweck von der Gebührenpflicht ausgenommen. ... Daraus folgt, daß es sich bei den in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Kfz des Straßenbetriebs- und Unterhaltungsdienstes nur um Wegebaufahrzeuge der Gebietskörperschaften handelt."
II.
Die Sache ist gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die im Tenor formulierte Auslegungsfrage vorzulegen (zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht, vgl. EuGH NJW 1983, 1257):
Diese Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist entscheidungserheblich.
Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen war - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof, die richtige Anwendung dieser Bestimmung ist auch nicht etwa offenkundig.
Entscheidungen des Senats über Rechtsbeschwerden können nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden.