Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.03.1998 – Ss 106/98 (Z) - 66 Z -
ECLI:DE:OLGK:1998:0317.SS106.98Z66Z.00
Tenor
G r ü n d e
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 75,00 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
In bezug auf die Verjährungsfrage ist anerkannt, daß der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens als die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens anzusehen ist (Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 33 Rdn. 12, 46 m.Nachw.). Greift der Sachbearbeiter in den vorprogrammierten Verfahrensablauf ein, ist für den Unterbrechungszeitpunkt nicht das Datum des Ausdrucks des EDV-gefertigten Anhörungsbogens entscheidend, sondern das Datum der Eingriffsverfügung des Sachbearbeiters (Weller in KK-OWiG, § 33 Rdn. 32, auch zur näheren Abgrenzung der Voraussetzungen einer Eingriffsverfügung). Die Eingriffsverfügung ist nur verjährungsunterbrechend, wenn sie mit der Unterschrift oder dem Handzeichen des zuständigen Amtsträgers versehen ist (vgl. Göhler a.a.O., § 33 Rdn. 46, 45, 12).