Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.03.1998 – 16 W 4/98
ECLI:DE:OLGK:1998:0318.16W4.98.00
Tenor
G r ü n d e :
Die Parteien schlossen im vorangegangenen Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom 10.06.1997 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:
"1) Die Beklagte übergibt der Klägerin eine Liste aller Kommanditisten, die Anteile an der Fonds-Gesellschaft J. gezeichnet haben. Die Liste wird in zwei Teilen gegliedert. In einem Teil sind die Kommanditisten aufgeführt, die Anteile bis 10 Millionen DM gezeichnet haben; in dem anderen Teil der Liste sind die Kommanditisten erfaßt, die 10 Millionen und mehr gezeichnet haben.
2) Die Beklagte erklärt, daß die in der Liste aufgeführten Kommanditisten, die ihr bekannten Beteiligte sind. Soweit der Beklagten Treuhandverhältnisse bekannt sind, wird sie die Klägerin darüber informieren, welche Anteile für wen
treuhänderisch gehalten werden; in diesem Fall werden die Namen der Treugeber bekanntgegeben.
3) ..."
Weil die Beklagte ihr hinsichtlich der Treugeber eine lediglich Nachnamen enthaltende Liste überlassen hatte, beantragte die Klägerin nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und zusätzlicher Aufforderung vom 10.07.1997 gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der Pflichten aus dem Vergleich die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise von Zwangshaft. Das Landgericht ordnete mit der Begründung, die Beklagte sei ihrer Pflicht aus dem Vergleich nicht hinreichend nachgekommen, auf den Antrag der Klägerin durch Beschluß vom 04.11.1997 gegen die Beklagte gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld von 5.000,00 DM, ersatzweise Zwangshaft an zur Vornahme folgender Handlung:
"Die Schuldnerin hat der Gläubigerin eine Liste aller Kommanditisten, die Anteile an der Fonds-Gesellschaft J. gezeichnet haben, zu übergeben.
Die Kommanditisten sind mit Vor- und Nachnamen, sowie mit Anschrift zu bezeichnen.
Die Bezeichnung muß eine Identifizierung der einzelnen Personen zweifelsfrei ermöglichen".
Daraufhin beantragte die Gläubigerin mit am 20.11.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sinngemäß, den ihr am 18.11.1997 zugestellten Beschluß dahingehend zu ergänzen, daß hinter dem Wort "Kommanditisten" jeweils eingefügt wird: "und Treugeber".
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen mit der Begründung, die gegenüber der Ziffer 1 des Vergleichs eingeschränkte Auskunftspflicht der Schuldnerin zu Ziffer 2 des Vergleichs
rechtfertige es nicht, über die Namen (Vor- und Nachnamen) der Treugeber hinaus weitere Identifizierungsmerkmale verlangen zu können, die auch nicht Gegenstand der Erörterungen im Verhandlungstermin gewesen seien.
Gegen den ihr am 16.01.1998 zugestellten Beschluß hat die Gläubigerin unter dem 30.01.1998 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung vom 04.11.1997 selbst - und zutreffend - ausgeführt, die Übergabe der Liste aller Kommanditisten habe nach dem Vergleichszweck es der Gläubigerin ermöglichen sollen, die Identität von Personen zu erkennen bzw. zu ermitteln, die möglicherweise aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit Anteile gezeichnet haben; den Zweck erfülle eine Liste, die lediglich Nachnamen enthalte, nicht.
Daß der Vergleichszweck etwa nicht in gleicher Weise auch hinsichtlich der anzugebenden Treugeber gelten sollte, ergibt die Auslegung des Vergleichs nach Wortlaut und Sinngehalt des darin Erklärten, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt, nicht, auch wenn insoweit die Schuldnerin nicht - wie bei den Kommanditisten - eine Liste vorlegen, sondern die "Namen" der Treugeber bekanntgeben sollte. Die verschiedene Bezeichnung rechtfertigt nach Ansicht des Senats nicht die angeführte unterschiedliche Betrachtungsweise. Die Schuldnerin behauptet zudem selbst nicht, daß eine dementsprechende Einschränkung gerade ausdrücklich oder konkludent Gegenstand der Erörterungen im
Verhandlungstermin gewesen sei und deshalb die von Ziffer 1 abweichende Bezeichnung bewußt als Einschränkung gewollt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.