Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 19.03.1998 – 18 U 198/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0319.18U198.97.00

Tenor

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Beklagte und Berufungsklägerin schuldet dem Kläger gemäß §§ 651, 631 BGB Werklohn in Höhe von 12.436,35 DM, weil sie den ausgeführten Werklieferungsvertrag nicht rechtswirksam gewandelt hat.

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Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die, abgesehen von mehrfacher Vertauschung der Parteibezeichnung, in der Sache zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Aachen in der angefochtenen Entscheidung, die lediglich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wie folgt zu ergänzen sind:

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Wie bereits das Landgericht ist auch der Senat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 15.02.1990, BB 90, 1093) der Ansicht, daß das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht als Kaufvertrag, sondern als Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache - § 651 I S. 2 BGB - zu beurteilen ist.

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Dafür spricht vorliegend insbesondere, daß seitens des Klägers der Beklagten eben nicht nur vorgefertigte Küchenteile zu liefern waren, vielmehr sollte die Küche genau den räumlichen Gegebenheiten angepaßt werden, wozu ein genaues Aufmaß unter besonderer Beachtung des Fliesenspiegels sowie die Erstellung eines Computerentwurfes erforderlich waren. Schließlich schuldete der Kläger auch die Montage der Küche, wobei wiederum den räumlichen Vorgaben Rechnung zu tragen war, was wiederum Anpassungsarbeiten im Bereich des Sockels und insbesondere auch im Bereich des Fliesenspiegels erforderte - letztere sind noch durchzuführen.

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Die von der Beklagten bestellte Küche war nach ihrer Zusammensetzung auch nur schwer anderweitig abzusetzen, was nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH ebenfalls für die Annahme eines Werklieferungsvertrages spricht.

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Die Beklagte macht auch zu Unrecht geltend, es sei eine andere als die bestellte Küche geliefert und eingebaut worden.

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Insoweit ist sie erneut darauf hinzuweisen, daß in dem von ihr unterzeichneten Auftrag vom 04.06.1996 (Bl. 5 d.A.) die bestellte Küche mit "Esche weiß Repro" bezeichnet ist. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß allein aufgrund der Verwendung des allgemein bekannten Begriffs "Repro" als Kurzbezeichnung für das Wort "Reproduktion" der Beklagten bewußt sein mußte, daß der Kläger keine Echtholzküche schuldete.

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Soweit sie geltend macht, der Kläger habe ihr zu einem späteren Zeitpunkt zugesichert, bei der von ihr bestellten Küche handele es sich um eine Echtholzküche, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert bzw. nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts dargetan.

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Zwar hat die Beklagte im Termin vom 04.06.1997 vor dem Landgericht Aachen im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, sie habe sich nach dem Erhalt der Auftragsbestätigung beim Kläger erneut nach der Beschaffenheit der Außenflächen erkundigt und dieser habe ihr erklärt, "das, was außen sei, sei echtes Holz"; dem stehen aber die Angaben des im vorgenannten Termin ebenfalls angehörten Klägers gegenüber, der nachhaltig bestritten hat, daß das Thema "Echtholz- oder Reproküche" jemals Gegenstand der zwischen den Parteien geführten Gespräche gewesen sei. Mangels objektivierbarer Anhaltspunkte läßt sich nicht feststellen, welche der beiden Parteien bei ihrer Anhörung die Unwahrheit gesagt hat.

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Soweit die Beklagte ihren ursprünglichen Vortrag, der Kläger habe anläßlich eines späteren Ortstermins unter Zeugen erneut zugesichert, es handele sich um eine Echtholzküche, später dahingehend modifiziert hat (Ss vom 25.06.1997, Bl. 80 ff. d.A.), diese Erklärung sei nicht vom Kläger, sondern von einem Herrn O., einem Prokuristen des H. W. der Firma H., abgegeben worden, nachdem sie, die Beklagte, auf die günstigeren Preise eines Konkurrenzunternehmens hingewiesen habe, ist nicht ersichtlich, wieso dies den Kläger binden sollte.

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Soweit die Beklagte weiterhin Mängel der Küche rügt, ist sie auf das Nachbesserungsrecht des Werkunternehmers zu verweisen.

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Daß die vom Kläger angebotenen Nachbesserungsarbeiten am Fliesenspiegel bislang nicht ausgeführt sind, liegt nach dessen unbestrittenen Vorbringen daran, daß die Beklagte diese Arbeiten abgelehnt hat.

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Bei den weiter von ihr aufgelisteten Mängeln spricht der erste Anschein dafür, daß es sich um Gebrauchsspuren handelt. Dies braucht indes nicht entschieden zu werden, da das Wandlungsbegehren der Beklagten jedenfalls daran scheitert, daß sie es bislang versäumt hat, dem Kläger gemäß §§ 634, 635 BGB eine Frist zur Nachbesserung mit der Erklärung zu setzen, daß sie die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist ablehne.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Streitwert: 12.436,35 DM

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Zugleich für den Richter am OLG Dr. Törl,

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der dienstunfähig erkrankt und daher an

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der Unterschrift gehindert ist.