Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.03.1998 – 16 Wx 42/98
ECLI:DE:OLGK:1998:0327.16WX42.98.00
Tenor
G r ü n d e
Die nach §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Den Antragsgegnern fehlt es nicht an der notwendigen Beschwer durch die landgerichtliche Entscheidung. Auch wenn der den Streitgegenstand bildende Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft in materieller Hinsicht den Verwalter begünstigte und in erster Linie dieser beschwert ist, sind zugleich die Antragsgegner beschwert, weil sie für sich das Recht in Anspruch nehmen, den Beschlußgegenstand in der von ihnen gewünschten Weise mehrheitlich regeln zu dürften und das Landgericht ihnen dieses Recht abgesprochen hat.
Der von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 3 gefaßte Beschluß ist entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, daß der Verwalter im vorliegenden Fall keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß die Wohnungseigentümer ihm Entlastung erteilen. Hieraus ist aber nicht der Umkehrschluß zu ziehen, daß diese ihm infolgedessen auch keine Entlastung erteilen dürften. Entlastung bedeutet Freistellung von bekannten oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft gegen den Verwalter, die hier auf die Jahresabrechnungen für das Jahr 1991 beschränkt war. Eine solche Entlastung ist immer dann zulässig, wenn sie sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG hält. Anhaltspunkte dafür, daß der Verwalter für das Jahr 1991 fehlerhaft abgerechnet hat, sind nicht ersichtlich. Seine Jahresabrechnung ist mehrheitlich gebilligt und nicht angefochten worden. Unter diesen Umständen kommt der Entlastung des Verwalters in der Tat nur eine deklaratorische Bedeutung zu, weil keine Schadensersatzansprüche zu erwarten sind. Gleichwohl ist es einer Eigentümergemeinschaft unbenommen, dies durch einen förmlichen Beschluß zu bestätigen. Die Verwaltungsvorgänge aus dem Jahr 1991 sind damit endgültig abgeschlossen, und hieran muß sich in der Zukunft auch ein mehrheitlich überstimmter Wohnungseigentümer halten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM