Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 27.03.1998 – 19 U 97/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0327.19U97.97.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

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Der Beklagte ist dem Kläger gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zur Rückzahlung der als Gesellschaftereinlage geleisteten 15.000,-- DM verpflichtet, weil er den Kläger arglistig zum Vertragsschluß verleitet hat. Denn er hat dem Kläger vorgespiegelt, bei der Zahlung dieser Summe handele es sich um die Einlage als Kommanditist einer bereits bestehenden "A.", deren Gesellschafter er damit werde. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages, wonach ab 1.4.1991 die Geschäfte als für die GmbH ##blob##amp; Co. KG getätigt gelten sollten sowie der dem Kläger zur Verfügung gestellten Prospektwerbung, in der immer von der "A. GmbH ##blob##amp; Co. KG" die Rede ist (Anlagenhefter Bl. 10 R, 11, 11 R). Dieses Werbematerial ist dem Kläger, wie er auf Befragen vor dem Senat erläutert hat, vor Vertragsschluß zur Verfügung gestellt worden. Tatsächlich aber gab es weder zum damaligen Zeitpunkt noch nachfolgend eine KG, der der Kläger als Kommanditist beitreten konnte, wie nach Erörterung vor dem Senat unstreitig ist. Seine als Kommanditeinlage geleistete Zahlung konnte damit zu keinem Zeitpunkt den beabsichtigten Zweck erreichen. Das alles war dem Beklagten bekannt. Er hat damit über den von ihm eingeschalteten Zeugen K. beim Kläger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum über die wahren Gesellschaftsverhältnisse erregt, wobei sein Vorgehen nur das Ziel verfolgen konnte, den Kläger durch Täuschung über die wahren Verhältnisse zur Zahlung der 15.000,-- DM zu veranlassen, um diese anderen Zwecken als nach dem Vertrag vorgesehen zuzuführen; deren Verbuchung als Kommanditeinlage war, da es keine KG gab, nicht möglich und offensichtlich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Der Kläger kann deshalb als Schadensersatz die Befreiung von allen vertraglichen Pflichten und Rückzahlung der geleisteten Einlage verlangen (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 56. Aufl., § 823 Rn 164) . Gem. § 344 ZPO war das zu seinen Gunsten ergangene Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer für den Beklagten: 15.000,-- DM