Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 02.04.1998 – 19 W 10/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0402.19W10.98.00

Tenor

Gründe

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Die nach § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat in dem von der Beklagten im Schriftsatz vom 5.3.1998 (Bl. 94 d.A.) klargestellten Umfang Erfolg.

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Unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr Antrag am 6.2.1998, und damit nach Schluß der mündlichen Verhandlung, aber vor Urteilserlaß gestellt worden sei. Vielmehr hat die Beklagte am 6.2.1998 ausdrücklich nur ihren bereits am 14.10.1997 gestellten Antrag wiederholt (Bl. 68 d.A.). Das ist kein neuer (erstmaliger) Antrag, worauf das Landgericht in seiner Begründung abgestellt hat, sondern ein Antrag auf erneute Überprüfung, der deshalb gerechtfertigt war, weil das Gericht den Parteien in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hatte, der Klage nicht in vollem Umfang stattgeben zu wollen. In Höhe der Klageabweisung hatte die Verteidigung der Beklagten Erfolg, so daß ihr insoweit auch Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung (14.10.1997) zu bewilligen war.