Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.04.1998 – 1 W 22/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0406.1W22.98.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die Beschwerde vom 13. Februar 1998 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, die Kosten der Prozeßführung könnten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden und außerdem sei den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Kosten aufzubringen.

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Die Kosten der Prozeßführung können aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden. Dies folgt schon daraus, daß nach den glaubhaften Ausführungen des Antragstellers ein barer Massebestand nicht vorhanden ist. Dem Antragsteller ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zuzumuten, zunächst zu versuchen, andere Forderungen zu realisieren, um einen baren Massebestand herbeizuführen. Dies muß hier schon deshalb gelten, weil sämtliche in der Vermögensübersicht aufgeführten Forderungspositionen streitig sind. Ob eine andere rechtlicher Beurteilung geboten ist, wenn einzelne Positionen ohne weitere Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Durchführung eines Rechtsstreits, zu realisieren sind, kann angesichts dieser Sachlage offenbleiben.

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Dem Landgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß hier den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Es kann dabei offenbleiben, ob der Auffassung des IX. Senats des BGH im Beschluß vom 15. Januar 1998 (ZIP 1998, 297 f) generell zu folgen ist, wonach der Konkursverwalter an Prozessen, die er im Interesse der Konkursmasse führt, in keinem Fall "wirtschaftlich beteiligt" ist. Diese Auffassung überzeugt allerdings in den Fällen nicht, in denen der angestrengte Prozeß allein und ausschließlich dazu dienen soll, eine Massemehrung zur Erhöhung der Verwaltervergütung des Konkursverwalters zu erzielen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, daß der Konkursverwalter obsiegt (vgl. nur BGH ZIP 1990, 1490 m.w.N.). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Konkursverwalter, der einen Prozeß allein im Hinblick auf sein wirtschaftliches Interesse führt, damit auch wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 116 ZPO sein muß (so auch OLG Köln [16. Senat] MDR 1994, 726 = OLGR 1994, 89; OLG Köln [3. Senat] OLGR 1996, 169; OLG Celle ZIP 1988, 792; OLG Celle ZIP 1994, 1973 = Rpfleger 1995, 178). Das Konkursverfahren soll der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger dienen. Fehlt es aber an einer ausreichenden Masse, darf das Verfahren kein Selbstzweck sein. Dem Konkursverwalter kann Prozeßkostenhilfe nicht für einen Masseprozeß bewilligt werden, durch den ausschließlich ihm eine Zugriffsmöglichkeit für seinen eigenen Vergütungsanspruch eröffnet werden soll. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Konkursverwalter eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe - nämlich die Abwicklung eines geordneten Gesamtvollstreckungsverfahrens - wahrnimmt. Es kann nicht im öffentlichen Interesse liegen, Konkursverwaltern auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu ermöglichen, die allein ihrem wirtschaftlichen Interesse zu dienen bestimmt sind.

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Für den vorliegenden Fall ergibt sich aber schon deswegen etwas anderes, weil eine erfolgreiche Prozeßführung auch den früheren Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin und den Sozialversicherungsträgern zugute kommen würde. Es besteht wohl Einigkeit darin, daß jedenfalls diesen wirtschaftlich Beteiligten eine Kostenvorschußpflicht nicht zugemutet werden kann (für Arbeitnehmer vgl. OLG München OLGR 1997, 135; für Sozialversicherungsträger BGH NJW 1993, 135, 136 f. = ZIP 1992, 1644, 1645 = VersR 1993, 203, 204; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1018; Jaeger, VersR 1997, 1060, 1061 m.w.N.). Dem Konkursverwalter ist es aber nicht zuzumuten, mit eigenen Mitteln einen Prozeß zu finanzieren, der auch den früheren Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin bzw. den Sozialversicherungsträgern im Ergebnis zugute kommen würde. Schon aus diesen Gründen können der Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1998 sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 17. Februar 1998 nicht aufrechterhalten bleiben. Da das Landgericht zur Frage der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Prozeßführung - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Stellung genommen hat, ist das Verfahren insoweit zurückzuverweisen.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 7.000,00 DM