Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.04.1998 – 8 U 130/96

ECLI:DE:OLGK:1998:0415.8U130.96.00

Tenor

1

G r ü n d e:

2

Der nach § 320 Abs.1 ZPO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Tatbestand des Senatsurteils vom 16.02.1998 ist nicht unrichtig.

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Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, "sie betreibe aufgrund erstmaliger Genehmigung aus dem Jahre 1958 den Flughafen .........." und macht geltend, eine erstmalige Genehmigung des Flughaftens im Jahre 1958 sei von ihr nicht vorgetragen worden. Dabei übersieht die Beklagte, daß die beanstandete Wiedergabe unstreitigen Parteivorbringens wörtlich bereits im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU 3 Abs.2) enthalten ist, ohne daß die Beklagte dem mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten ist oder im Berufungsrechtszug insoweit etwas anderes vorgetragen hat. Auch dem Sitzungsprotokoll vom 10.10.1996 läßt sich für ein abweichendes Parteivorbringen im Sinne der nunmehr begehrten Berichtigung nichts entnehmen. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils beweist damit gem. § 314 ZPO, daß die Parteien eine erstmalige Genehmigung des Flughafens im Jahre 1958 mündlich vorgetragen haben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20.Aufl. § 314 Rdnr.1). Angesichts dessen ist für eine Tatbestandsberichtigung des Senatsurteils in diesem Punkt kein Raum.