Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.04.1998 – 16 Wx 65/98
ECLI:DE:OLGK:1998:0416.16WX65.98.00
Tenor
G r ü n d e
In der im Beschwerdeverfahren nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache ergangenen Kostenentscheidung vom 22.12.97 hat das Landgericht u.a. den Beteiligten zu 1) die der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Die hiergegen eingelegte "außerordentliche" weitere sofortige Beschwerde, mit der sich die Beteiligten zu 1) allein gegen die Anordnung wenden, die der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten erstatten zu müssen, ist nicht zulässig.
Die Beschwerdeführer verkennen nicht, daß die Entscheidung des Landgerichts regulär nicht anfechtbar ist: Eine erstmals vom Beschwerdegericht getroffene isolierte Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist nur angreifbar, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel stattfinden würde. Daran fehlt es hier, da das Landgericht den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 1.500,00 DM festgesetzt hat, und die Hauptsumme gemäß § 45 Abs. 1 WEG mehr als 1.500,00 DM betragen muß.
Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht etwa ausnahmsweise, wie die Beteiligten zu 1) aber meinen, wegen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit anfechtbar. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen krassen Unrechts kann eine Entscheidung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit angefochten werden. Voraussetzung dafür ist, daß die angefochtene Entscheidung dem Gesetz fremd ist, d.h. die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH NJW-RR 98, 63 m.w.N.). Davon kann hier ersichtlich keine Rede sein. Auf keinen Fall fehlt der Entscheidung jede gesetzliche Grundlage noch ist der angefochtene Kostenausspruch dem Gesetz inhaltlich fremd. Die Beteiligten zu 1) meinen auch nur, die greifbare Gesetzeswidrigkeit zeige der Vergleich mit der Entscheidung des Landgerichts im Parallelverfahren 8 T 50/96, in der bei im wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage mit der gleichen Richterbank im Hinblick auf den hier angeführten möglichen Erfolg des Zinsanspruchs eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren gerade nicht ausgesprochen worden ist. Dabei wird zudem nicht berücksichtigt, daß das Landgericht in dieser nachfolgenden Entscheidung seine zuvor geäußerte Ansicht offensichtlich revidiert hat, die auch rechtlich nicht haltbar war, wie die Senatsentscheidung in der Parallelsache zeigt. Selbst wenn im übrigen der beanstandete Kostenausspruch nicht gerechtfertigt gewesen wäre und dieser richtigerweise wie im Parallelverfahren hätte lauten müssen, läge lediglich ein Rechtsirrtum des Landgerichts vor, der es nicht rechtfertigt, ein nach der gesetzlichen Regelung nicht statthaftes Rechtsmittel zuzulassen (BGH a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung, da der Senat die Beteiligte zu 2) mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.