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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.04.1998 – 6 U 173/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0417.6U173.97.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die Kosten des von den Parteien in der Berufungsverhandlung vom 13. März 1998 übereinstimmend in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits waren gem. § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzulegen, denn das vom Kläger mit seiner Berufung verfolgte Klagebegehren hätte ohne die von der Beklagten im Berufungstermin abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung Erfolg gehabt. Dieses Klagebegehren war bis zur Unterwerfungserklärung der Beklagten, die Anlaß für die Erledigungserklärungen der Partei war, zulässig und begründet. Der Kläger, an dessen Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG - auch aus der Sicht der Beklagten - keine Zweifel bestehen, hat von der Beklagten zu Recht gem. § 3 UWG Unterlassung der beanstandeten Anzeige vom 17. Februar 1997 gefordert. Diese Anzeige ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wie die Mitglieder des Senats als Teil der von der Beklagten umworbenen Verkehrskreise aus eigener Kenntnis und Sachkunde beurteilen können.

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Gegenstand der Anzeige vom 17. Februar 1997 sind "Tageszulassungen" von Fahrzeugen des Modells Ford Mondeo in den Sonderausstattungen "Fashion" und "Skylight". Ebenso wie bei einer Werbung von Neufahrzeugen erwartet der Verbraucher grundsätzlich auch bei einer Bewerbung von "Tageszulassungen", daß die Werbung Fahrzeuge der aktuellen Modellreihe betrifft, also der Modellreihe, die alle bislang an dem Fahrzeugtyp vorgenommenen Weiterentwicklungen und technischen Verbesserungen aufweist, wie sie regelmäßig den Übergang zu einer neuen Modellreihe bei Fahrzeugen kennzeichnen. Nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher kennt die Bedeutung der - wie die Mitglieder des Senats aus eigener Kenntnis wissen - nahezu täglich von Kraftfahrzeughändlern beworbenen "Tageszulassungen". Diese Verbraucher wissen auch, daß es dabei - wie schon der Wortlaut der Angabe nahelegt - um Zulassungen von Kraftfahrzeugen durch Kfz-Händler geht, die nur für einen Tag vorgenommen werden, um in einer bestimmten zeitlichen Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können, aber auch, um dem Verbraucher ein solches faktisch "neues" Fahrzeug zu niedrigeren Preisen als ein noch nicht in dieser Weise zugelassenes Neufahrzeug anbieten zu können. Die Anzeige der Beklagten bestätigt diese Kenntnis der Verbraucher. Dort wird nämlich nicht nur der optisch hervorgehobene Begriff der Tageszulassung verwendet. Vielmehr macht die Beklagte mit dem blickfangartig herausgestellten und die Werbung einleitenden Hinweis

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"FAHRZEUGE: WIE NEU

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PREIS: WIE

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GEBRAUCHT"

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oberhalb der Angabe: "TAGESZULASSUNGEN VON H." deutlich, daß sie mit ihrer Werbung gerade auf diese Erwartung und Vorstellung der Verbraucher abzielt, bei dem Kauf eines PKW´s mit einer "Tageszulassung" ein faktisch neues Fahrzeug zum Preis eines Gebrauchtwagens erwerben zu können. Der Verbraucher setzt danach "tageszugelassene" Fahrzeuge entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Rechtsstreit nicht mit den "gewöhnlichen" Gebrauchtfahrzeugen gleich, wie auch die Beklagte selbst in ihrer Anzeige mit den vorstehend zitierten Werbehinweisen die "gewöhnlichen" Gebrauchtwagen gerade deutlich von den beworbenen Fahrzeugen mit den Tageszulassungen trennt, um aus der herausgestellten Besonderheit der "Tageszulassungen" ihr werbewirksames Verkaufsargument gegenüber dem Verbraucher herzuleiten.

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Geht somit der Verkehr auch bei einer Werbung für solche Tageszulassungen und damit "faktisch" neue Fahrzeuge grundsätzlich davon aus, daß es sich dabei um Produkte der laufenden Modellreihe handelt, ist er in der Werbung entsprechend deutlich darüber zu informieren, wenn das Angebot des Kfz-Händlers in Wahrheit Fahrzeuge der bereits überholten Modellreihe betrifft, um eine Irreführung des Verbrauchers über diesen relevanten Umstand für seine Kaufentscheidung auszuschließen. Damit war eine solche Information der Verbraucher jedoch ebenfalls in der beanstandeten Anzeige der Beklagten geboten, denn diese Werbung betraf unstreitig Fahrzeuge der Marke "Mondeo" der 96er Modellreihe, die bereits Anfang des Jahres 1997 und somit auch zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige bereits durch die 97er Modellreihe abgelöst worden waren. In der angegriffenen Anzeige fehlt aber eine solche Aufklärung. Daß dort Sonderausstattungen für Fahrzeugen der Marke "Mondeo" angeboten werden, informiert den Verbraucher nicht darüber, daß es um Sonderausstattungen für Grundmodelle der nicht mehr aktuellen Baureihe geht. Werden Sonderaustattungen zu einem Grundmodell angeboten, wie dies bei den vielen Fahrzeugmarken geschieht, geht der Verkehr mangels gegenteiliger Information regelmäßig auch hierbei davon aus, daß es sich dabei um Sonderausstattungen für das aktuelle Grundmodell handelt. Im Streitfall, bei dem die Ausstattungen "Fashion" und "Skylight" des Ford-Mondeo in der Anzeige der Beklagten beworben worden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. Zwar mag es sein, daß es sich dabei um von vornherein limitierte Sonderausstattungen gehandelt hat, wie von der Beklagten behauptet. Daraus folgt aber für den Verbraucher noch nicht, daß Gegenstand der beanstandeten Werbung Fahrzeuge der überholten Modellreihe mit dieser Ausstattung waren.

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Schließlich stellt auch das in der Anzeige genannte Datum der Tageszulassungen ("29.11.96") keine entsprechende Aufklärung des Verbrauchers dar, wie sie vorliegend geboten war. Daß die Fahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung angesichts dieses Zulassungsdatums bereits ca. 3 Monate alt waren, besagt nicht, daß es sich dabei um Fahrzeuge der jetzt nicht mehr aktuellen Modell-Reihe handeln mußte, denn nicht jedes ältere Fahrzeug ist zugleich ein Auslaufmodell. Auch Neufahrzeuge der laufenden Modellreihe können - wie der Verbraucher weiß - je nach Auftragslage des Händlers bei ihm mehrere Monate und länger vorrätig sein. Daher kann aus dem in der Anzeige der Beklagten angegebenen Datum der Erstzulassung nur derjenige Verbraucher die gebotene Information über die Bewerbung von sog. Auslaufmodellen des Mondeo-Grundmodells entnehmen, der zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige wußte, daß seit Januar 1997 eine neue Modellreihe des Mondeo auf dem Markt war, die die 96-Serie abgelöst hat. Eine solche Kenntnis sämtlicher oder zumindest nahezu aller Verbraucher, damit auch derjenigen, die sich nicht gezielt über solche Umstände informieren, sondern aufgrund der Anzeige der Beklagten - von dieser positiv angesprochen - erstmals für einen Ford-Mondeo interessieren, liegt jedoch fern. Nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der von der Beklagten umworbenen Verbraucher wird daher durch die beanstandete Anzeige der Beklagten in relevanter Weise irregeführt.

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Die Aktivlegitimation des Klägers zur Verfolgung des sich danach aus § 3 UWG ergebenden Unterlassungsanspruchs gegenüber der Beklagten bis zu deren strafbewehrten Unterlassungserklärung ergab sich aus § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG. Daß die in dieser Vorschrift geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit es die Ausstattung des Klägers und die Frage betrifft, ob der Kläger über eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder verfügt, die Waren oder gewerbliche Leistungen wie die Beklagten vertreiben, ist - wie bereits erwähnt - zu Recht kein Streitpunkt unter den Parteien. Es ist aber auch davon auszugehen, daß der Verstoß der Beklagten geeignet war, den Wettbewerb auf dem streitgegenständlichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, wie darüber hinaus von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG für das Vorliegen der Aktivlegitimation gefordert. Bei der beanstandete Anzeige geht es um eine beachtliche Irreführung des Verbrauchers über kaufrelevante Umstände und damit nicht um einen sog Bagatellverstoß, wie er nach der aktuellen Fassung des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG nicht mehr geahndet werden soll (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 13 b mit weit.Nachw.).

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War somit die Berufung des Klägers ohne die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten begründet, entsprach die Belastung der Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits billigem Ermessen gem. § 91 a Abs. 1 ZPO.