Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.04.1998 – 16 U 23/95

ECLI:DE:OLGK:1998:0427.16U23.95.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen.

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Die Berichtigung im Tenor hinsichtlich der ausgeurteilten Summe sowie des zugrunde liegenden Zahlenwerks in den Entscheidungsgründen erfolgt wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit bei der Berechnung der dem Kläger zugute zu haltenden Verwendungen auf das Büroinventar. In der von ihm vorgelegten Rechnung vom 07.02.1994 (Bl. 445), die u.a. als Beleg für die Summe der berücksichtigungsfähigen Verwendungen herangezogen worden ist, ist als Abzugsposition eine vom Kläger bereits im voraus geleistete à-conto-Zahlung enthalten, die betragsmäßig nicht mehr in der Endsumme erfaßt worden ist. Dieser Betrag von 3.000,00 DM netto, den der Kläger in der Klagesumme geltend gemacht hat, ist bei der Zusammenstellung der in Abzug zu bringenden Verwendungen übersehen worden.

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Ferner waren auf Anregung des Klägers Tatbestand und Entscheidungsgründe dahin klarstellend zu ergänzen, daß der Kläger anteilig errechnete Miet- und Heizkosten für das Büromobiliar geltend gemacht hat. Daß mit der im Tatbestand verwendeten Bezeichnung "Heizkosten" diese Position insgesamt gemeint ist, ergibt sich bereits aus dem unmittelbar anschließenden Bezug auf seinen Schriftsatz vom 17.07.1997, dem die Einzelheiten zu entnehmen sind. Dementsprechend war auch in den Entscheidungsgründen die gewählte Bezeichnung "Heizkosten" um die offensichtliche Auslassung "Miet- und" zu ergänzen.

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Der Senat geht davon aus, daß durch diesen Beschluß die Anträge des Klägers vom 20.04.1998 erledigt sind.