Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.04.1998 – 5 W 29/98
ECLI:DE:OLGK:1998:0427.5W29.98.00
Tenor
G r ü n d e
Die gegen den der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auferlegenden Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar hat gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Kläger bei Klagerücknahme grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies gilt allerdings nur, soweit einerseits nicht bereits rechtskräftig anderweitig über sie erkannt ist sowie ferner nur unter dem Vorbehalt, daß die Parteien z. B. im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches nichts anderes vereinbart haben. In diesem Rahmen ist insbesondere die gesetzliche ausdrückliche Regelung des § 98 ZPO zu berücksichtigen, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
Vorliegend hat die Klägerin durch Vorlage der außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 16.02.1998 dargetan, daß die Parteien eine Kostenverteilung analog § 98 ZPO intendiert haben. Dies ergibt sich bei sachgerechter und an den Vorstellungen und Interessen der Parteien ausgerichteter Interpretation insbesondere Abs. 2 und Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung der Parteien. In Abs. 2 haben die Parteien ausdrücklich geregelt, daß mit der Zahlung eines Betrages von 20.000,-- DM (anstelle des mit Mahnbescheid geltend gemachten Betrages von 30.000,-- DM) alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag der Fensterlieferung erledigt sein sollten.
Wenn die Parteien darüber hinaus in Abs. 3 der Vereinbarung zusätzlich geregelt haben, daß mit Zahlung der 20.000,-- DM "alle" gegenseitigen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sein sollten, so kann dies bei vernünftiger und sachbezogener Interpretation nur dahingehend verstanden werden, daß hiermit auch eine auf die Kosten des zum Zeitpunkt der vergleichsweisen Regelung bereits anhängigen Rechtsstreites bezogene Regelung getroffen werden sollte und die Parteien auch "kostenmäßig" auseinander sein wollten. Auch bei Würdigung der Interessen der Parteien spricht alles für eine dahingehende Interpretation der vergleichsweisen Vereinbarung. Es ist nämlich kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Parteien bezweckt haben sollten, daß die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens tragen sollte, obwohl die Beklagte sich verpflichtete, 2/3 des ursprünglich geforderten Betrages für die Fensterlieferung zu bezahlen. Gerade angesichts der Verpflichtungserklärung der Beklagten zur Zahlung von mehr als der Hälfte des geltend gemachten Betrages spricht alles dafür, daß auch hinsichtlich der Kosten keine komplette Kostenübernahme durch die Klägerin bezweckt war. Der dahingehende Kostenbeschluß des Landgerichts war deshalb auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin aufzuheben.
Im Ergebnis bedeutet dies, daß jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen hat und die Klägerin darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erstattung etwa der Hälfte der entstandenen Gerichtskosten gegen die Beklagte haben sollte, eben weil alle gegenseitigen Forderungen, wozu auch Ansprüche auf anteilige Erstattung von Gerichtskosten zu rechnen sind, abgegolten sein sollten. Bei dieser Sachlage ist für eine Kostenentbindung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kein Raum
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91 ZPO).
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: Summe der in erster Instanz angefallen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.