Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.05.1998 – Ss 64/98 (Z) - 91 Z -
ECLI:DE:OLGK:1998:0508.SS64.98Z91Z.00
Tenor
G r ü n d e :
Das "Bundesamt für Güterverkehr" hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 08.07. 1997 u.a. wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a, § 1 Abs. 1 und 3 ABBG eine Geldbuße in Höhe von 100,-- DM festgesetzt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Urteil vom 17.11. 1997 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die oben bezeichneten Vorschriften mit einer Geldbuße von (ebenfalls) 100,-- DM belegt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene, Inhaber eines Ackerbaubetriebs, am 14.11. 1996 mit seinem Ackerschlepper, zulässiges Gesamtgewicht 7.490 kg und 2 Achsen, nebst Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht 8.500 kg und 2 Achsen, die Bundesautobahnen A 93 und A 9 von der Anschlußstelle Alteglofsheim bis zur Anschlußstelle Schwandorf und zurück, ohne die Autobahnbenutzungsgebühr entrichtet zu haben. Zweck der Fahrt war die Lieferung von Feldfrüchten (Weiß- und Rotkohl, Zwiebeln) an die Firma G. in Schwandorf, mit der entsprechende Lieferungsvereinbarungen bestehen.
Der Auffassung des Betroffenen, er brauche keine Autobahngebühren zu entrichten, weil die von ihm zur Tatzeit geführte Fahrzeugkombination (Ackerschlepper und Anhänger) nicht ausschließlich zum Güterkraftverkehr bestimmt sei, sondern in erster Linie der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes diene, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Es vertritt vielmehr die Ansicht, entscheidend sei allein, ob das Kraftfahrzeug oder die Fahrzeugkombination zum Zeitpunkt der Autobahnbenutzung ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sei. Weitere Zweckbestimmungen außerhalb der Autobahnbenutzung seien ohne Bedeutung. Zur Rechtfertigung seiner Auffassung hat sich das Amtsgericht u.a. auf Art. 6 Abs. 3, 2. Anstrich der Richtlinie sowie auf Art. 4 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens berufen. Die dort den Mitgliedsstaaten eingeräumte Befugnis, für bestimmte, nur gelegentlich im Straßenverkehr eingesetzte und von Personen, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr sei, benutzte Kraftfahrzeuge ermäßigte Sätze oder Befreiungen anzuwenden, bedeute im Umkehrschluß, daß die Güterbeförderung nicht die ständige und alleinige Zweckbestimmung des Fahrzeugs sein müsse.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde aus beiden Gründen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu.
III.
Die Sache ist gemäß § 177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die im Tenor formulierte Auslegungsfrage vorzulegen (zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht: vgl. EuGH NJW 1983, 1257).
Diese Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist entscheidungserheblich.
Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen in Verbindung mit Art. 2, 4. Anstrich der Richtlinie 93/89/EWG des Rates war, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung ist auch nicht offenkundig.
Entscheidungen des Senat über Rechtsbeschwerden können nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden.