Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.05.1998 – 19 W 12/98

ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19W12.98.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die gemäß § 252 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Klägers vom 16. April 1998 gegen den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 26. März 1998 ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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Die Entscheidung, gemäß § 148 ZPO die Verhandlung bis zur Erledigung des beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 1 K 3184/97 anhängigen Rechtsstreits auszusetzen, kann keinen Bestand haben.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen ist, daß das Landgericht fallbezogene Ermessenserwägungen angestellt hat. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob es verfahrensfehlerhaft gehandelt hat, indem es nach Eingang der Beschwerdeschrift die Akten kommentarlos an das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Daß das Landgericht sich dabei der Möglichkeit einer Abhilfe nach § 571 ZPO überhaupt bewußt war, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Entgegen der Bezeichnung des Rechtsmittels handelt es sich nicht um eine sofortige, sondern um eine einfache Beschwerde; die sofortige Beschwerde findet gemäß § 252 ZPO nur im Falle der Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung statt.

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Jedenfalls ist der Aussetzungsbeschluß deshalb aufzuheben, weil es bereits an der grundlegenden Voraussetzung des § 148 ZPO fehlt, nämlich der Vorgreiflichkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für die in diesem Zivilprozeß zu treffende Entscheidung.

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Zwar geht das Landgericht, wie die Beklagten, zutreffend davon aus, daß angesichts der in der Klageschrift vom 17.04.1997 (Blatt 84, 85 d. A.) formulierten Anträge des Klägers in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit von Ziffer 4 der zwischen den Parteien getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen zum Pachtvertrag vom 28.08.1985 (Blatt 8 d. A.) zu entscheiden sein wird. Sollte das Verwaltungsgericht, wie der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland zuletzt im Widerspruchsbescheid vom 26.03.1997 (Blatt 100 - 102 d. A.), gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit des dort für den Fall der Beendigung des Pachtvertrages vereinbarten Verbleibs einer Milchreferenzmenge von 25 % beim Kläger wegen Verstoßes gegen die seinerzeit geltenden Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) bejahen, so wäre damit indes nicht die im vorliegenden Zivilprozeß entscheidende Frage geklärt, ob die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger gemäß § 7 Abs. 2 a MGV mit Wirkung ab dem Milchwirtschaftsjahr 1996/97 die begehrte Milchreferenzmenge unentgeltlich zu übertragen. Daß der Kläger den mit der zivilrechtlichen Klage verfolgten Anspruch nicht aus Ziffer 4 der Zusatzvereinbarung vom 28.08.1985 herleitet, liegt bereits aufgrund der Formulierung des Klageantrags auf der Hand. Dieser ist auf "Übertragung" der anteiligen Milchreferenzmenge gerichtet, also gerade für den Fall gestellt, daß die damalige Vereinbarung nichtig ist, also bei Beendigung des Pachtverhältnisses die begehrte Milchreferenzmenge nicht ohnehin (automatisch) bei ihm verblieben ist. Der Sache nach ist das Klagebegehren somit auf die (vorsorgliche) Neuvornahme des damals vereinbarten Rechtsgeschäfts gerichtet (§ 141 BGB). Dies verdeutlichen insbesondere die Ausführungen des Klägers im vorletzten Absatz auf Seite 3 der Klageschrift. Dort vertritt er die Auffassung, angesichts der wegen der Verfahrensdauer bestehenden Unzumutbarkeit der Beschreitung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs seien die Beklagten heute verpflichtet, die seinerzeitige Erklärung im Pachtvertrag in wirksamer Form zu wiederholen. Gestützt ist diese Ansicht bei verständiger Betrachtung offenbar auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben, was der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nunmehr auch ausdrücklich betont hat.

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Auch der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland hat in seinem Bescheid vom 17.01.1997 (Blatt 13 d. A.) und nochmals in seiner verwaltungsgerichtlichen Klageerwiderung (Blatt 80 d. A.) darauf hingewiesen, daß die Frage, ob die Beklagten aufgrund der damaligen Vereinbarung gegenüber dem Kläger zur Neuvornahme des Rechtsgeschäfts verpflichtet seien, nicht Gegenstand der Prüfung im Verwaltungsverfahren, sondern im Rahmen eines Zivilprozesses zu klären sei.

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Diese Bewertung ist zutreffend. Ohne Belang ist dabei, ob für die Entscheidung im Zivilverfahren öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Dies allein rechtfertigt keine Aussetzung nach § 148 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.000,00 DM

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(§ 3 ZPO; rund 1/5 des vom Kläger angegebenen Werts des Klagebegehrens, vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort "Aussetzungsbeschluß").