Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.05.1998 – 25 UF 102/98
ECLI:DE:OLGK:1998:0526.25UF102.98.00
Tenor
G r ü n d e :
Die verfahrensbeteiligten Eltern leben dauernd voneinander getrennt. Zwischen ihnen ist die Entscheidung über die elterliche Sorge für die beiden vorgenannten, minderjährigen, aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder für die Zeit des Getrenntlebens streitig.
Das Familiengericht Wipperfürth hat mit Beschluß vom 31.03.1998 die elterliche Sorge über die beiden Kinder für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern auf die Antragsgegnerin übertragen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt, die noch nicht begründet worden ist.
Im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt er bis zur Entscheidung über das Beschwerdeverfahren die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder auf ihm.
Dieser Antrag mußte zurückgewiesen werden, weil für seine positive Bescheidung aus tatsächlich und rechtlichen Gründen z.Zt. gleichermaßen keine Raum ist.
Solange die Beschwerde noch nicht begründet worden ist, läßt sich überhaupt nicht absehen, ob das Rechtsmittel zu einem sachlichen Erfolge führen wird. Im übrigen wird der Antragsgegnerin, wenn die Beschwerde begründet werden sollte, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sein. Gegebenenfalls werden dann weitere Amtsermittlungen durchzuführen sein. Das alles kann gegenwärtig überhaupt noch nicht überblickt werden. Eine einstweilige Anordnung kann unter diesen Umständen begreiflicherweise nicht zugunsten des Antragstellers erlassen werden, würde sie jedoch gleichermaßen das im ersten Rechtszug gewonnene Ergebnis auf den Kopf stellen, ohne daß z.Zt. feststeht, ob dazu sachlich gerechtfertigte Veranlassung besteht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil die Kosten des Verfahrens bei einstweiligen Anordnung als Kosten der Hauptsache gelten.
Gegenstandswert des Anordnungsverfahrens: 1.000,00 DM