Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 29.05.1998 – 19 U 239/97

ECLI:DE:OLGK:1998:0529.19U239.97.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

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Der Kläger hat als Konkursverwalter der IWS GmbH dem Beklagten aus der Konkursmasse große Teile der Geschäfts- und Betriebsausstattung der Gemeinschuldnerin mit drei Kaufverträgen vom 05.09.1995 (Bl. 6 ff. d.A.) verkauft. Der Gesamtkaufpreis ist mit 116.380,00 DM unstreitig. Ferner sind unstreitig insgesamt 65.304,01 DM vom Beklagten auf den Kaufpreis durch fünf Überweisungen gezahlt worden, und zwar am - Tag der Wertstellung - 05.10., 10.10. und 21.11.1995 sowie am 24.01. und 03.04.1996. Auf den Überweisungsträgern (Bl. 3 AH Mitte, Bl. 5 AH durchgehend und Bl. 6 AH unten) ist jeweils der genannte Zahlungszweck angegeben. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 51.075,99 DM macht der Kläger mit Erfolg geltend.

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Die Parteien streiten darüber, ob auch folgende drei Zahlungen des Beklagten auf den Kaufpreis anzurechnen und dieser damit getilgt ist:

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42.034,12 DM als Teil einer Gesamtzahlung von 73.946,62 DM am 14.09.1995 (Bl. 2 AH oben), 6.382,50 DM als Teil einer Gesamtzahlung von 20.104,88 DM am 10.10.1995 (Bl. 2 AH Mitte) und 2.659,38 DM am 10.11.1995 (Bl. 2 AH unten). Bei den beiden ersten Zahlungen ist als Zahlungszweck "Ausschüttung IWS" angegeben. Dabei handelt es sich um Zahlungen, die der Beklagte der Konkursmasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger vom 01.06.1995 (Bl. 7 ff. AH) schuldete (oder jedenfalls bei den Zahlungen zu schulden meinte), aufgrund derer er Projekte der Gemeinschuldnerin weiterführte. Mit den Inventar-Kaufverträgen hatten diese Zahlungen nichts zu tun. Bei der dritten Zahlung in Höhe von 2.659,38 DM ist als Zahlungszweck "Restleistung INS (richtig wohl: IWS) Proj.-Nr. 2081" angegeben. Dabei handelt es sich um ein Projekt der Deutschen Telekom, bei dem der Beklagte ebenfalls nach der IWS tätig geworden war.

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Über die Tätigkeit des Beklagten an früheren Projekten der Gemeinschuldnerin und über deren richtige Abrechnung hat sich im Laufe des Prozesses ein nur noch schwer durchschaubarer Streit ergeben, den der Senat aber nicht aufzuklären braucht. Denn das Landgericht hat aufgrund eines unrichtigen rechtlichen Ansatzes zugunsten des Beklagten entschieden, indem es ihm nämlich gestattet hat, bezüglich der drei streitigen Zahlungen seine Tilgungsbestimmung nachträglich zu ändern. Das ist gesetzwidrig, denn das Bestimmungsrecht des Schuldners besteht nach § 366 I BGB nur "bei der Leistung", nicht mehr später, es sei denn, die Parteien hätten dem Schuldner eine nachträgliche Bestimmung vorbehalten (Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 366 Rn. 4 m.N.); davon kann hier keine Rede sein. Ob der Schuldner sich bei seiner Tilgungsbestimmung irrt oder seine Schuld falsch berechnet, ist unerheblich: Der Beklagte hat ausdrücklich Schulden tilgen wollen, die nicht zur Klageforderung gehörten. Diese ist daher durch die genannten drei Zahlungen nicht erfüllt worden.

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Offenbar will der Beklagte für diesen Fall geltend machen, daß er mit einem Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger aufrechne, den er aus angeblichen Überzahlungen in dem anderen Komplex ("IWS-Ausschüttung") herleitet. Es kann dahinstehen, ob in den Verträgen vom 05.09.1995 wirksam ein Aufrechnungsverbot vereinbart worden ist. Jedenfalls scheitert die Aufrechnung an § 55 Nr. 1 KO. Unzulässig ist danach die Aufrechnung, wenn die Schuld des Gläubigers - hier des Beklagten - aus neuen, d.h. nach Konkurseröffnung geschlossenen Geschäften mit dem Konkursverwalter erwachsen ist, wie z.B. aus dem Kauf von Massegegenständen (Kilger/Karsten Schmidt, Konkursordnung 16. Aufl., § 55 Anm. 3 a). So liegt der Fall hier. Seine evtl. bestehenden Rückzahlungsansprüche muß der Beklagte anderweitig klären.

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Auf die Berufung des Klägers war daher der Klage stattzugeben. Verzug seit dem 05.10.1995 ist durch das Schreiben des Klägers vom 20.09.1995 (Bl. 30 d.A.) begründet worden, so daß die Klageforderung ab diesem Tag zu verzinsen ist (§ 288 BGB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Beklagten: 51. 075,99 DM.